Anwendbare Gebührenvorschriften:
Die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten bemisst sich nach dem RVG (§1 Abs. 1 S. 1 RVG). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen – wie im vorliegenden Fall – das GKG nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren (§ 3 Abs. 1 S. 1 RVG). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem VV (§ 2 Abs. 2 S. 1 RVG).
Nach dieser Anlage sind die Gebühren wie folgt festgesetzt:
Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr |
3102 |
Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) …… |
40,00 bis 460,00 EUR |
3204 |
Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Landessozialgericht, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) …… |
50,00 bis 570,00 EUR |
3501 |
Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über die Beschwerde und die Erinnerung, wenn in den Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind …… |
15,00 bis 160,00 EUR |
Die Nr. 3204 VV findet keine Anwendung. Diese Vorschrift ist in Teil 3, Abschnitt 2 VV "Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht" geregelt. Bei dem Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung handelt es sich weder um eine Berufung noch um eine Revision. Um welche bestimmten Beschwerden es sich im Teil 3, Abschnitt 2 handelt, wird in der Vorbem. 3.2.1 VV im Einzelnen aufgelistet. Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung ist hier nicht aufgeführt.
Allerdings bemisst sich in diesem Fall die Gebühr auch nicht nach der Nr. 3102 VV. Die Schlussfolgerung des Erinnerungsführers, die Anwendbarkeit der Nr. 3102 VV ergebe sich aus dem Wortlaut des Teil 3, Abschnitt 2, Vorbem. 3.2 Abs. 2 VV, ist nicht zulässig. Die Vorbemerkung bezieht sich nicht auf jegliches Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung, sondern, wie die beiden letzten Wörter des Satzes 2 belegen, nur auf Aussetzung der Vollziehung "eines Verwaltungsakts". Um einen Verwaltungsakt handelt es sich bei dem angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts indes zweifelsfrei nicht. Gemeint sind mit der Vorbem. 3.2 Abs. 2 VV Verfahren nach § 86b SGG, bei denen die Hauptsache bereits in der Berufungsinstanz anhängig ist. In diesen Fällen ist das Berufungsgericht gem. § 86b Abs. 2 S. 3 SGG für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zuständig. Gleichwohl kann in diesen Fällen der Rechtsanwalt nur nach den Vorschriften des Abschnitts 1 (Erster Rechtszug) und nicht nach den Vorschriften des Abschnitts 2 abrechnen.
Die Bemessung der Gebühr richtet sich nach der Nr. 3501 VV.
Für die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts ergibt sich dies bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Nr. 3501 VV und der Überschrift von Teil 3, Abschnitt 5 VV, nämlich "Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung". Besondere Gebühren, die eine abweichende Beurteilung erforderten, sind zudem im Teil 3, Abschnitt 5 VV nicht bestimmt.
Das Verfahren auf Aussetzung der Vollstreckung der im sozialgerichtlichen Beschluss ausgesprochenen Verpflichtung stellt nach dem Wortlaut keine Beschwerde oder Erinnerung dar, sodass allein aus dem Wortlaut der Nr. 3501 VV die Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht abzuleiten ist. Eine eigenständige Vorschrift für Verfahren auf Aussetzung der Vollstreckung in sozialgerichtlichen Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, sieht das VV nicht vor. Daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, dass ein Verfahren auf Aussetzung der Vollstreckung gebührenrechtlich gar nicht zusätzlich zu berücksichtigen ist. Da es sich bei dem Verfahren nach § 199 Abs. 2 SGG im Verhältnis zu dem in der Hauptsache anhängigen Verfahren um ein selbständiges Verfahren handelt, auf das grundsätzlich alle Vorschriften und Rechtsgrundsätze Anwendung finden, die für selbstständige Verfahren gelten, ist über die Kosten eines solchen Verfahrens gesondert zu entscheiden (BSG v. 26.11.1991 – 1 RR 10/91). Wenn das Verfahren auf Aussetzung der Vollstreckung aber gebührenrechtlich gesondert zu berücksichtigen ist, kommt als einschlägige Vorschrift nur die Nr. 3501 VV als Auffangvorschrift in Betracht, weil die eine höhere Vergütung vorsehenden Vorschriften der Nrn. 3102 bzw. 3204 VV – wie oben dargelegt – nicht anwendbar sind. Dieses Ergebnis wird durch den Vergleich mit der Gebührenvorschrift für Vollstreckung und Vollziehung in nach dem Gegenstandswert abzurechnenden Verfahren bestätigt. Nach der Nr. 3309 VV beträgt die Verfahrensgebühr für Vollstreckung und Vollziehung 0,3, die Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren nach der Nr. 3100 VV dagegen 1,3. Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass Vollstreckungsverfahren gebührenrechtlich deutlich geringer zu honorieren sind als erstinstanzliche Erkenntnisverfahren.
Gebührenrahmen:
Bei Rahmengebühren bestimmt entsprechend § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der an...