Leitsatz
- Eine als allgemeine Geschäftsbedingung verwandte Klausel, wonach ein Pauschalhonorar auch dann in voller Höhe verdient sein soll, wenn das Mandat vorzeitig endet, ist unwirksam.
- Eine Pauschalvergütung ist jedenfalls dann nicht unangemessen, wenn sich bei Abrechnung nach einem üblichen Stundensatz keine erheblich abweichende Vergütung ergäbe.
- Das Übertragen einzelner anwaltlicher Leistungen auf anwaltliche Mitarbeiter rechtfertigt weder den Einwand der Schlechterfüllung noch eine Herabsetzung eines vereinbarten Pauschalhonorars.
OLG Köln, Urt. v. 17.10.2012 – 17 U 7/12
1 Sachverhalt
Mit Haftbefehl des AG wurde gegen den Kläger Untersuchungshaft wegen des Verdachts der Umsatzsteuer-, Einkommenssteuer- und Gewerbesteuerhinterziehung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Handel mit Zahngold angeordnet. In unmittelbar zeitlichem Zusammenhang mit seiner Inhaftierung beauftragte er den Beklagten mit der Verteidigung in dem durch die Staatsanwaltschaft geführten Strafverfahren.
Unter dem 20.12.2004 unterzeichneten die Parteien eine von dem Beklagten erstellte schriftliche Vergütungsvereinbarung betreffend die Verteidigung des Klägers im Ermittlungsverfahren und im Verfahren erster Instanz. Für die anwaltliche Tätigkeit des Beklagten wurde eine pauschale Nettovergütung von 150.000,00 EUR vereinbart. Unter Nr. 6 der Vergütungsvereinbarung heißt es, dass bei vorzeitiger, nicht von dem Beklagten zu vertretender Mandatsbeendigung es bei der vereinbarten Vergütung bliebe. Ziel der Tätigkeit des Beklagten sollte sein, eine Hauptverhandlung möglichst zu vermeiden.
Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren dauert heute noch an. Am 9.3.2005 wurde der Kläger gegen Stellung einer Kaution über 800.000,00 EUR von der Haft verschont. Nachdem ein danach neu erlassener (erweiterter) Haftbefehl am 10.12.2007 aufgehoben wurde und der Kläger sich bereits zuvor durch weitere Anwälte hatte vertreten lassen, kündigte er mit Schreiben vom 9.1.2008 das Mandatsverhältnis.
Mit der Klage verlangt er von den bereits an den Beklagten gezahlten 98.321,00 EUR (netto 85.000,00 EUR) einen Betrag in Höhe von 92.221,00 EUR zurück mit der Begründung, das vereinbarte Honorar sei für die erbrachte Tätigkeit unangemessen überhöht, geschuldet sei nur die gesetzliche Vergütung, die Honorarvereinbarung sei im Hinblick auf die die Kündigungsklausel unter Ziff. 6 gem. § 308 Nr. 7 BGB unwirksam.
Das LG hat nach Einholung eines Gebührengutachtens der Rechtsanwaltskammer die Klage abgewiesen. Wegen der dieser Entscheidung zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Bewertung im Einzelnen sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge und des weiteren Vortrags der Parteien wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit seiner ordnungsgemäß eingelegten Berufung verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Er wendet sich insbesondere gegen die von dem LG abgelehnte Bewertung der Vertragsklauseln der Honorarvereinbarung als Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. §§ 305 ff. BGB.
Die Berufung hatte keinen Erfolg.
2 Aus den Gründen
Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB i.V.m. § 3a Abs. 2 RVG auf Rückerstattung des überwiegenden Teils des an den Beklagten bereits gezahlten Verteidigerhonorars.
Auch soweit der erhaltene Betrag in Höhe von 98.321,00 EUR über dem sich bei Berechnung der Verteidigertätigkeit nach den gesetzlichen Gebühren ergebenden Betrag liegt, kann der Beklagte ihn – jedenfalls in dieser Höhe – als vereinbartes Honorar beanspruchen.
Der Senat erachtet die streitgegenständliche Pauschalhonorarvereinbarung vom 20.12.2004 nicht als wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig gem. § 138 BGB. Auch aus dem Umstand, dass die Vertragsklauseln der Honorarvereinbarung sich – entgegen der Auffassung des LG – als Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen, ergibt sich keine Unwirksamkeit der Vereinbarung. Lediglich deren Nr. 6 ist gem. §§ 308 Nr. 7a), 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam mit der Folge, dass gem. § 306 Abs. 1 u. Abs. 2 BGB die Vereinbarung im Übrigen wirksam bleibt und an die Stelle der unwirksamen Nr. 6 die gesetzliche Regelung des § 628 Abs. 1 S. 1 BGB tritt.
Wie in der mündlichen Verhandlung bereits dargelegt, schließt sich der Senat der Rechtsauffassung des 24. Zivilsenats, wie sie in dem den Parteien bekannten Urt. v. 10.1.2012 (24 U 103/10 – OLG Köln) zum Ausdruck gebracht ist, welches sich mit einer im Wesentlichen gleich lautenden Honorarvereinbarung des Beklagten befasst, nach kritischer Prüfung an und macht sich dessen Argumentation aus eigener Überzeugung zu Eigen. Deshalb wird die in dem genannten Urteil vorgenommene rechtliche Begründung, soweit sie in vollem Umfang der Überzeugung des erkennenden Senats entspricht und in ihrer Ausformulierung keiner Ergänzung oder Abänderung in Bezug auf den zu entscheidenden Fall bedarf, im Folgenden im Wesentlichen und überwiegend wörtlich übe...