1.1. Nach Nr. 1003, 1000 VV entsteht eine Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Dabei ist der Begriff des Rechtsverhältnisses im weitesten Sinne zu verstehen (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 397 m.w.Nachw.). Im Gegensatz zu § 23 BRAGO a.F. wird nicht mehr ein gegenseitiges Nachgeben i.S.d. § 779 BGB gefordert, sondern durch diese Gebühr soll jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honoriert und dadurch ein Anreiz geschaffen werden, das Verfahren durch eine Einigung zu beenden (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2012, 522; OLG Hamm a.a.O.).
Allgemein anerkannt ist, dass bereits eine Zwischeneinigung der Parteien eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1003, 1000 VV auslösen kann und also nicht erforderlich ist, dass die Parteien sich über den gesamten Streitstoff einigen (OLG Hamm a.a.O. m.w.Nachw.). Entscheidend ist stets, ob durch die Vereinbarung der Parteien eine endgültige oder wenigstens praktisch dauerhafte Regelung auch nur über einen Teil des Verfahrensgegenstandes getroffen wird. Dabei ist ergänzend auch auf den Sinn und Zweck der Einigungsgebühr abzustellen. Die zusätzliche Gebühr honoriert, dass der Rechtsanwalt mit der Einigung eine besondere Verantwortung übernimmt und er sein Haftungsrisiko erhöht. Die Entscheidung wird nicht dem Gericht überlassen, sondern er entscheidet selbst. Darüber hinaus dient die Einigungsgebühr der Entlastung des Gerichts und der Sicherung des Rechtsfriedens.
Die Frage, ob eine Einigungsgebühr auch ausgelöst wird, wenn das Umgangsrecht nur bis zur abschließenden Entscheidung des Gerichts in einer bestimmten Weise geregelt wird, ist umstritten. Teilweise wird eine Einigungsgebühr abgelehnt, wenn das Umgangsrecht nur bis zur abschließenden Entscheidung des Gerichts in einer bestimmten Weise geregelt wird (vgl. etwa OLG Brandenburg AGS 2003, 206 zu § 23 BRAGO a.F.; OLG Hamm JurBüro 2013, 242). Hierfür wird jedenfalls zur aktuellen Rechtslage angeführt, andernfalls könnten in derselben Sache mehrere Einigungsgebühren entstehen, wenn nach Ablauf des Geltungszeitraums der Vereinbarung eine erneute Regelung getroffen wird. Nach a.A. ist auch für Zwischenvereinbarungen eine Einigungsgebühr anzusetzen, wenn die vorübergehende Regelung auch zum Gegenstand eines gesonderten Antrags (auf einstweilige Anordnung) hätte gemacht werden können (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., 1000 VV, Rn 167; OLG Oldenburg NJW 2013, 1613; im Ergebnis auch KG FamRZ 2004, 1736).
Der Senat schließt sich insofern der Auffassung an, dass auch bei nur teilweiser Regelung des Verfahrensgegenstands eine Einigungsgebühr anfallen kann. Zwar tritt in der Sache durch eine solche Regelung in Umgangssachen regelmäßig keine Entlastung des Gerichts ein, da eine Entscheidung in der Hauptsache nach wie vor zu ergehen hat. Auch eine besondere Risikoübernahme oder Verantwortung des Verfahrensbevollmächtigten ist nicht ersichtlich. Allerdings hätte die Frage der Ferienregelung ohne Weiteres zum Gegenstand eines gesonderten Antrags (einstweilige Anordnung) gemacht werden können, über den unabhängig von der Hauptsache hätte entschieden werden müssen. In diesem Fall erspart die Zwischenvereinbarung Gerichts- und Anwaltskosten für die Beteiligten und führt auch zu einer Entlastung des Gerichts.
Der Sorge, dass bei Festsetzung einer Einigungsgebühr für einen Zwischenvergleich in derselben Angelegenheit mehrere Vergleichsgebühren entstehen könnten, wenn nach Ablauf des Geltungszeitraumes der Vereinbarung eine erneute Regelung getroffen wird, kann durch eine angemessene Festsetzung des Verfahrenswerts für die Teilvereinbarung in Ansehung dieser Problematik und unter Einbeziehung des Aspekts der Vermeidung zusätzlicher Eilverfahren vermieden werden. Dies ist vorliegend durch eine Festsetzung in Höhe von 500,00 EUR gem. § 45 Abs. 3 FamGKG erfolgt. Die Frist des § 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG war insofern nicht zu beachten, da es sich um eine erstmalige Festsetzung handelt. Diese kann auch durch den Senat selbst erstmalig vorgenommen werden (so zuvor bereits OLG Rostock JurBüro 2009, 88 sowie mit zutreffender Begründung OLG Celle OLGR 2002, 188 und OLG Jena OLGR 2007, 933, zur Parallelvorschrift des § 63 Abs. 3 GKG).
1.2. Aus einem Verfahrenswert von 500,00 EUR beträgt die 1,0-Einigungsgebühr nach der Kostentabelle zum RVG 45,00 EUR. Zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer ergibt sich ein Differenzbetrag zur Festsetzung des AG in Höhe von 53,55 EUR.
Im Übrigen, d.h. soweit der Beschwerdeführer eine höhere Festsetzung begehrt, war die Beschwerde aus den vorgenannten Gründen zurückzuweisen.
1.3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 11 Abs. 2 S. 3 RVG, 85 FamFG, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. 1812 S. 2 GKG-KostVerz., § 11 Abs. 2 S. 6 RVG. Die Wertfestsetzung im Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 40 Abs. 1 FamGKG und entspricht der Beschwer des Beschwerdeführers.
2. Gem. §§ 11 Abs. 2 RVG, 85 FamFG, 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zuzula...