Die Beklagten haben beantragt, die an sie zu erstattenden Kosten für den Rechtsstreit in erster Instanz auf 5.034,35 EUR festzusetzen. Dabei ist auch beantragt worden, eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1.104,85 EUR für den Unterbevollmächtigten, der den Termin vor dem LG wahrgenommen hat, festzusetzen.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss hat das LG die von der Klägerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten für die erste Instanz auf 3.729,22 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass sich die Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten eines neben dem Hauptbevollmächtigten eingeschalteten Unterbevollmächtigten nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO richte. Sie seien zu erstatten, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart würden, die bei einer Wahrnehmung des Termins durch diesen angefallen wären. Maßgebend sei demnach, ob die Bestellung des Hauptbevollmächtigten, der am örtlich zuständigen Gericht keine Geschäftsräume unterhält, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig gewesen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Bei der Festsetzung hätten daher nur fiktive Reisekosten des Hauptbevollmächtigten zum Termin vor dem LG in Höhe von 150,00 EUR und ein Abwesenheitsgeld in Höhe von 35,00 EUR berücksichtigt werden können.

Gegen diesen Beschluss haben sich die Beklagten mit ihrer sofortigen Beschwerde gewandt. Zur Begründung führen sie aus, das nicht verlangt werden könne, dass ein Rechtsanwalt bereits um 6.00 Uhr aufbrechen müsse, um einen auf 9.00 Uhr anberaumten Termin wahrzunehmen. Auf jeden Fall seien die Kosten einer Übernachtung erstattungsfähig und damit auch ein höheres Abwesenheitsgeld. Überdies sei zu sehen, dass vorliegend nicht davon habe ausgegangen werden können, dass nur ein Termin vor dem LG stattfinden werde. Bereits bei einem weiteren Verhandlungstermin wäre die Differenz zum beantragten Gesamtbetrag zusammengeschmolzen.

Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem OLG vorgelegt.

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