Die Beteiligten streiten über die Höhe einer dem Erinnerungsführer zu zahlenden fiktiven Terminsgebühr.
Im dem zugrunde liegenden Ausgangsverfahren wurde der dortige Kläger zunächst durch Rechtsanwalt B. vertreten, der dem Kläger durch Beschluss der Kammervorsitzenden vom 27.1.2014 unter gleichzeitiger Gewährung von Prozesskostenhilfe als Bevollmächtigter beigeordnet worden war. Aufgrund einer Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Kläger und Rechtsanwalt B. wurde dessen Beiordnung mit Beschluss der Kammervorsitzenden vom 10.3.2014 aufgehoben und mit weiterem Beschluss vom selben Tage der Erinnerungsführer als neuer Bevollmächtigter mit Wirkung ab dem 4.3.2014 beigeordnet.
Nachdem das Verfahren durch Urt. v. 24.2.2015 unter Verzicht der Beteiligten auf mündliche Verhandlung beendet worden war, machte der Erinnerungsführer seine Vergütung wie folgt geltend:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV |
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300,00 EUR |
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV |
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280,00 EUR |
Pauschale für Post- und Telekommunikation, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
Zwischensumme |
600,00 EUR |
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19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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114,00 EUR |
Gesamt |
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714,00 EUR |
Demgegenüber setzte der Kostenbeamte die Vergütung lediglich wie folgt fest:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV |
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200,00 EUR |
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV |
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180,00 EUR |
Pauschale für Post- und Telekommunikation, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
Zwischensumme |
400,00 EUR |
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19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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76,00 EUR |
Gesamt |
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476,00 EUR |
Zur Begründung führte er aus, dass angesichts des beschränkten Beiordnungszeitraums eine mittlere Verfahrensgebühr als unbillig anzusehen sei. Vielmehr sei eine unterhalb der Mittelgebühr anzusiedelnde Verfahrensgebühr von 200,00 EUR ausreichend und angemessen. Daraus ergebe sich sodann die fiktive Terminsgebühr in Höhe von 90 % dieser festzusetzenden Gebühr.
Hiergegen wendet sich der Erinnerungsführer mit seiner Erinnerung und führt aus, dass mit der Verfahrensgebühr von 200,00 EUR zwar Einverständnis bestehe; allerdings sei bei der Bestimmung der Bezugsgröße zur Errechnung der fiktiven Terminsgebühr gem. Nr. 3106 VV auf die im "Normalfall" anzusetzende Verfahrensgebühr abzustellen, hier also der Mittelgebühr von 300,00 EUR. Käme man nämlich zu dem Ergebnis, dass im Falle der Beiordnung eines zweiten Anwalts da keine Verfahrensgebühr mehr entstehe, entfiele auch die Terminsgebühr in vollem Umfang. Dies könne bei Einführung von Nr. 3106 S. 2 VV nicht gewollt gewesen sein. Vielmehr sei dann ein Anwalt gezwungen, eine mündliche Verhandlung anzustreben, um eine reguläre Terminsgebühr zu verdienen.
Der Erinnerungsgegner ist der Auffassung, dass der Erinnerungsführer mit der festgesetzten Verfahrensgebühr von 200,00 EUR einverstanden gewesen sei. Die pauschale Gebührenbestimmung der Terminsgebühr in Bezug auf die Verfahrensgebühr sei zwingend, so dass hiervon nicht abgewichen werden könne.