Die Entscheidung ist unzutreffend. Sowohl die Einigungs- und Erledigungsgebühr als auch die fiktive Terminsgebühr greifen die konkrete Höhe der Verfahrensgebühr an.
Hintergrund für die Anpassung der Einigungs- und Erledigungsgebühr und Verfahrensgebühr war die Auffassung des Gesetzgebers, dass in einem einfachen Verfahren auch eine einfache Einigung oder Erledigung herbeigeführt wird und in einem schwierigen Verfahren sich die Einigung und Erledigung entsprechend schwierig darstellen. Der Gesetzgeber wollte damit vermeiden, dass über die Höhe der Einigungsgebühr ein gesonderter Streit geführt wird.
Hinsichtlich der Terminsgebühr hat sich der Gesetzgeber an den Wertgebühren orientiert. Dort erhält der Anwalt als "fiktive Terminsgebühr" eine 1,2-Terminsgebühr, also etwa 90 % der Verfahrensgebühr. Insoweit ist unerheblich, welchen Aufwand der Anwalt betreibt.
Der Gesetzgeber wollte hier klare pauschale Regelungen, damit sich der Streit über die Höhe einer Terminsgebühr für einen Termin, den es gar nicht gegeben hat, erledigt.
Ausgehend von diesem Anknüpfungspunkt muss aber diejenige Verfahrensgebühr Maßstab sein, die für das gesamte Verfahren angemessen ist bzw. wäre. Wird ein Anwalt – wie hier – erst spät im Verfahren tätig, so übernimmt er doch mit der schriftlichen Entscheidung, mit der Annahme eines Anerkenntnisses oder mit dem Abschluss eines schriftlichen Vergleichs die volle Verantwortung für das gesamte Verfahren und nicht nur für einen Bruchteil davon. Folglich muss sich auch die Terminsgebühr nach der Verfahrensgebühr bemessen, die für das volle Verfahren angemessen gewesen wäre.
Gerade die Intention des Gesetzgebers, die Terminsgebühr mit 90 % der vollen Verfahrensgebühr anzusetzen, spricht dagegen, hier bei einem Anwaltswechsel nur darauf abzustellen, wie hoch die Verfahrensgebühr des Anwalts ist, der letztlich die Terminsgebühr verdient hat.
Richtigerweise ist danach zu fragen, welche Verfahrensgebühr insgesamt angefallen wäre, wenn die Sache von einem einzigen Anwalt bearbeitet worden wäre. Hiervon sind dann 90 % anzusetzen.
Dies bedeutet auch keinen Mehraufwand für die Gerichte. Bei einem Anwaltswechsel muss im Rahmen der Kostenerstattung ohnehin geprüft werden, in welcher Höhe die beiden einzelnen Verfahrensgebühren zu erstatten sind, nämlich in der Höhe einer Verfahrensgebühr, die bei Beauftragung eines einzigen Anwalts angefallen wäre. Diese Verfahrensgebühr ist dann Maßstab für die 90 %ige fiktive Terminsgebühr.
Zutreffend bemisst die Rechtsprechung daher in Anrechnungsfällen die fiktive Terminsgebühr auch nach dem Gebührenaufkommen vor Anrechnung und nicht nach dem nach Anrechnung verbleibenden Restbetrag der Verfahrensgebühr.
Norbert Schneider
AGS 6/2016, S. 277 - 279