Die zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Zwar hat der angefochtene Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu erstattende Vergütung zu hoch und damit unrichtig festgesetzt. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Terminsgebühr (dazu unter 1.) als auch hinsichtlich der Einigungsgebühr (dazu unter 2.). Dies führt jedoch nicht zur Aufhebung oder Änderung des Beschlusses (dazu unter 3.).
1. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat jedenfalls eine zu hohe Terminsgebühr für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin angesetzt.
Maßgebend für die Festsetzung einer Terminsgebühr in der hier in Rede stehenden Fallkonstellation ist Nr. 3104 VV. Sind danach in einem Gerichtstermin auch Verhandlungen zur Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt worden, wird die Terminsgebühr, soweit sie den sich ohne Berücksichtigung der nicht rechtshängigen Ansprüche ergebenden Gebührenbetrag übersteigt, auf eine Terminsgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht. Mit dieser auf den ersten Blick nicht einfach zu verstehenden Regelung sollte nach den Motiven des Normgebers erreicht werden, dass die Terminsgebühr nicht doppelt verdient wird. Fällt die Gebühr auch in einem anderen Verfahren an, soll eine hier verdiente Gebühr aus dem Wert der nicht rechtshängigen Ansprüche angerechnet werden (BT-Drucks 15/1971, S. 212).
Das bedeutet zugleich: Wenn in einem Gerichtstermin zusätzlich Verhandlungen zur Einigung über Ansprüche geführt werden, die nicht oder in einem anderen Verfahren rechtshängig sind, so fällt eine durch diese Verhandlungen ausgelöste Terminsgebühr nur in dem Verfahren an, in dem der Gerichtstermin stattgefunden hat ("Einbeziehungsverfahren"), nicht jedoch in dem Verfahren, dessen Gegenstand einbezogen wurde (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.1.2008 – 6 W 166/07, OLG Frankfurt OLGR 2008, 576, juris Rn 3 m.w.N. [= AGS 2008, 224]; OLG Stuttgart, Beschl. v. 10.3.2005 – 8 W 89/05, MDR 2005, 838, juris Rn 7 ff.; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl. 2013, VV 3104 Rn 90, 98 f.).
Im Einbeziehungsverfahren fallen also unter den beschriebenen Voraussetzungen nicht zwei Terminsgebühren an, sondern lediglich eine erhöhte Terminsgebühr, die sich aus der Summe der Gegenstandswerte der verhandelten bzw. einbezogenen Verfahren errechnet.
Dementsprechend findet auch eine Anrechnung nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV nur dann statt, wenn in dem Verfahren, das einbezogen wurde, aus anderen Gründen – etwa wegen eines weiteren Termins – eine Terminsgebühr entstanden ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 10.3.2005 – 8 W 89/05, MDR 2005, 838, juris Rn 11).
In dem Verfahren des einbezogenen Anspruchs wird durch die in dem anderweitigen Termin geführten Verhandlungen auch nicht etwa nach Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Alt. VV (Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts) eine Terminsgebühr begründet, weil sonst für dieselbe Tätigkeit und denselben Gegenstand in zwei Verfahren je eine Terminsgebühr anfallen würde, was dem beschriebenen Gesetzeszweck zuwiderliefe (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl. 2013, VV 3104 Rn 78; OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.1.2008 – 6 W 166/07, OLG Frankfurt OLGR 2008, 576, juris Rn 3).
Entgegen der Auffassung des VG und des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist die von ihnen zitierte Rspr. (vgl. einerseits KG, Beschl. v. 6.11.2008 – 2 W 11/08, JurBüro 2009, 80, juris Rn 7 ff. [= AGS 2009, 175]; andererseits OLG München, Beschl. v. 19.1.2010 – 11 W 2794/09, MDR 2010, 531, juris Rn 12 ff. [= AGS 2010, 122]) im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Die zitierten Entscheidungen setzen sich mit der (umstrittenen) Frage auseinander, in welcher Höhe Terminsgebühren anfallen, wenn in außergerichtlichen Verhandlungen mehrere Parallelverfahren einbezogen werden. Werden hingegen – wie hier – in einem gerichtlichen Termin Einigungsbemühungen unternommen, so richtet sich die Terminsgebühr nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 2 VV.
Zum Unterschied beider Fallkonstellationen Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl. 2013, VV 3104 Rn 128 f.
Offen bleiben kann, ob die danach entstandene erhöhte Terminsgebühr lediglich im terminierten Verfahren (in voller Höhe) anzusetzen ist (so OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.1.2008 – 6 W 166/07, OLGR 2008, 576, juris Rn 3; OLG Stuttgart, Beschl. v. 10.3.2005 – 8 W 89/05, MDR 2005, 838, juris Rn 7 ff.) oder ob – zumindest alternativ – die erhöhte Terminsgebühr auf alle betroffenen Verfahren anteilig aufgeteilt werden kann. Im ersten Fall hätte im vorliegenden Verfahren keine Terminsgebühr angesetzt werden dürfen. Im letzteren Fall wäre die Terminsgebühr jedenfalls zu hoch angesetzt worden. Zum einen hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle seiner Gebührenberechnung versehentlich nur 85 statt 86 einbezogene und verglichene Verfahren zugrundegelegt. Zum anderen hat er die terminierten Verfahren bei der Berechnung der erhöhten Terminsgebühr nicht...