Die Ehefrau hat unstreitig keinen Zugewinn erwirtschaftet. Der Ehemann ist Alleineigentümer eines Grundstücks, das er während der Ehe erworben hat. Sein indexiertes Anfangsvermögen beträgt unstreitig 200.000,00 EUR. Der Ehemann ist der Auffassung, sein Grundstück habe einen Wert von 170.000,00 EUR und sein übriges Vermögen betrage 30.000,00 EUR, so dass er nicht ausgleichspflichtig sei. Die Ehefrau behauptet, das Grundstück sei 250.000,00 EUR wert und das übrige Vermögen 60.000,00 EUR. Es wird ein Beweisverfahren über den Wert des Grundstücks eingeleitet. Nach Erhalt des Gutachtens schließen die Eheleute unter Mitwirkung ihrer Anwälte nach ausführlichen Besprechungen einen Vergleich, wonach zum Ausgleich des Zugewinns vom Ehemann 40.000,00 EUR gezahlt werden.
Der Wert des Verfahrens beläuft sich auf 40.000,00 EUR, da sich der Streit über den Wert des Grundstücks nur insoweit auf die Höhe des Zugewinnausgleichs auswirken konnte ([250.000,00 EUR – 170.000,00 EUR] = 80.000,00 EUR : 2).
Der Vergleich hat einen Mehrwert von 15.000,00 EUR, da sich der Streit über das übrige Vermögen nur in dieser Höhe auswirkt ([60.000,00 EUR – 30.000,00 EUR] = 30.000,00 EUR : 2).
Die Verfahrensgebühr entsteht daher zu 1,3 aus 40.000,00 EUR und zu 0,8 aus 15.000,00 EUR.
Die 1,2-Terminsgebühr entsteht aus dem Gesamtbetrag von 55.000,00 EUR.
Die Einigungsgebühr entsteht aus dem Gesamtbetrag von 55.000,00 EUR und zwar durchweg zu einem Satz von 1,5. Zwar haben sich die Eheleute i.H.v. 40.000,00 EUR über anhängige Gegenstände geeinigt und zu 15.000,00 EUR über nicht anhängige Gegenstände. Da im Beweisverfahren eine Ermäßigung der Einigungsgebühr aber nicht stattfindet, ist dies unerheblich.
Abzurechnen ist wie folgt:
I. Anwalt
1. |
1,3–-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
1.316,90 EUR |
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(Wert: 40.000,00 EUR) |
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2. |
0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 VV |
520,00 EUR |
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(Wert: 15.000,00 EUR) |
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gem. § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,3 aus 55.000,00 EUR |
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1.622,40 EUR |
3. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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1.497,60 EUR |
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(Wert: 55.000,00 EUR) |
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4. |
1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV |
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1.872,00 EUR |
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(Wert: 55.000,00 EUR) |
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5. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
5.012,00 EUR |
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6. |
19 % Umsatzsteuer |
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952,28 EUR |
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Gesamt |
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5.964,28 EUR |
Bei Gericht fällt eine 1,0 Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen an (Nr. 1503 FamGKG-KostVerz.) und für den Mehrwert des Vergleichs eine 0,25-Vergleichsgebühr nach Nr. 1500 FamGKG-KostVerz. Die Summe beider Gebühren darf allerdings den Betrag einer 1,0-Gebühr aus dem Gesamtwert (55.000,00 EUR) nicht übersteigen (Anm. zu Nr. 1500 FamGKG-KostVerz. i.V.m. § 30 Abs. 3 FamGKG).
II. Gericht
1. |
1,0-Gebühr, Nr. 1503 FamGKG-KostVerz. (Wert: 40.000,00 EUR) |
476,00 EUR |
2. |
0,25-Vergleichsgebühr, Nr. 1500 FamGKG-KostVerz. |
73,25 EUR |
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(Wert: 15.000,00 EUR) |
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Gesamt: |
549,25 EUR |