Das LG hat den Anfall einer Einigungsgebühr zutreffend verneint.
Ein Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und seinem Bruder Christian H. war durch die beiderseitige Beteiligung an der Metzgerei und den Grundstücksgesellschaften gegeben. Diese Beziehung wurde durch das Vertragswerk v. 23.12.2014 aufgehoben.
a) Die Verträge haben jedoch keinen Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis i.S.v. Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 1 VV beseitigt.
Ist unstreitig, dass ein Rechtsverhältnis besteht und keiner Partei ein Recht zur Änderung dieses Rechtsverhältnisses zusteht, einigen sich die Parteien aber auf eine Beendigung oder Modifizierung dieses Rechtsverhältnisses, so wird keine Einigungsgebühr ausgelöst, weil es an einem Streit fehlt (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., VV 1000 Rn 107, der als Beispiel ausdrücklich anführt: "Die Gesellschafter einer GbR sind sich einig, dass im Moment keiner der Parteien ein Recht zur Auflösung der Gesellschaft zusteht. Wegen des gestörten Vertrauensverhältnisses und aus wirtschaftlichen Gründen einigen sich die Gesellschafter auf das Ausscheiden eines Gesellschafters"). Diese Auffassung entspricht auch der veröffentlichten Rspr. (OLG Hamm, Beschl. v. 9.6.2011 – 15 Wx 519/10, FamRZ 2011, 1975 Rn 11 bei juris; anders als die Klägerin vorbringt, behandelt diese Passage des Beschlusses nicht die vormundschaftliche Genehmigung, sondern ergänzende Vereinbarungen danach; LG Dessau-Roßlau, Urt. v. 16.11.2012 – 1 S 127/12 Rn 14 bei juris, bezogen auf den Fall der Aufhebung eines Vertragsverhältnisses als obiter dictum unter Hinweis auf die Kommentarliteratur; OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.4.2000 – 24 U 191/99 = JurBüro 2001, 87 Rn 6 ff. bei juris zu § 23 BRAGO).
Dass der Beklagte oder sein Bruder einen Anspruch auf Änderung der Beteiligungsverhältnisse an den drei Gesellschaften behauptet hätten, ist nicht ersichtlich.
Eine Ungewissheit i.S.v. Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 1 VV hat der BGH in der von der Klägerin zitierten Entscheidung v. 20.11.2008 – IX ZR186/07 angenommen, weil die Mandantin sich in einer Ehefolgensache mit der Begründung an die Rechtsanwältin gewandt habe, sie befürchte, von der Gegenseite "über den Tisch gezogen zu werden." Damit wird der Begriff der "Ungewissheit" möglicherweise anders definiert als von der Lit., die sie als gegeben ansieht, wenn die Parteien sich unsicher sind, wie die Rechtslage eigentlich ist (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., VV 1000 Rn 108; Schneider/Wolf, AnwKomm-RVG, 8. Aufl., Nr. 1000 VV Rn 71); denkbar ist aber auch, dass der BGH aus der Befürchtung der Mandantin auf deren Unsicherheit über die Rechtslage schließt. Die Unsicherheit muss jedenfalls, wie sich schon aus dem Wortlaut des Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 1 VV ergibt, zum Zeitpunkt der Vereinbarung bestehen ("Vertrages, ... durch den ... die Ungewissheit ... beseitigt wird").
Die Klägerin bringt vor, der vom BGH entschiedenen Konstellation sei gleichzusetzen, dass sich der Beklagte mit der Bitte um Beratung an sie gewandt habe, um keinen Fehler zu machen, wobei sie sich auf die Aussage der Ehefrau in erster Instanz beruft, die Verträge sollten nochmal durchgeschaut und für die Eheleute verständlich gemacht werden. Darin liegt aber allenfalls das Verlangen, die sich aus den Gesellschaftsverträgen ergebende Rechtslage vor einem Vertragsschluss mit dem Bruder von einer Spezialistin "nochmal" erläutert zu bekommen; es heißt nicht, dass noch am 23.12.2014 beim Beklagten irgendwelche Ungewissheit über die Auslegung der Gesellschaftsverträge mit seinem Bruder bestanden hat. Jedenfalls fehlt hierzu jeder Vortrag der Klägerin.
Die auf S. 3 der Berufungsbegründung als Beleg für eine Ungewissheit genannten Punkte (weitere Mitarbeit des erkrankten Beklagten in der Metzgerei, persönliche Auseinandersetzungen zwischen den Brüdern und ihren Ehefrauen sowie eine aus Sicht des Beklagten ungünstige Nachfolgeklausel) sind bloße Motive der Trennung der Brüder.
b) Den Tatbestand des Mitwirkens bei Vertragsverhandlungen, Nr. 1000 Abs. 2 VV, hat die Klägerin nicht nachgewiesen.
Die beiden erst im Berufungsverfahren auf Hinweis des Gerichts vorgelegten Anteilsübertragungsverträge sind vom Notariat B. entworfen und der Klägerin nicht zur Prüfung vorgelegt worden. An ihrem Aushandeln mit der Gegenseite war sie nicht beteiligt. Sie hat nicht dazu geraten, das Vertragswerk zu unterzeichnen; sie kannte es nicht einmal (vgl. die von Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., VV 1000 Rn 249 ff. angeführten Kriterien).
Die von der Klägerin nochmals vorgelegten Aktennotizen enden mit einem Telefonat v. 18.8.2014. Abgesehen davon, dass derartige interne Aufzeichnungen, wenn sie vom Mandanten nicht gegengezeichnet bzw. ihm nicht zeitnah übersandt worden sind, allenfalls äußerst begrenzten Beweiswert haben, und dem zeitlichen Abstand zum Vertragsschluss, beschreiben sie, wie der Beklagte sie über den Stand der Verhandlungen mit seinem Bruder informiert. Die wiedergegebenen Hinweise der Klägerin finden im späteren Vert...