Der gem. § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangene Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen die eigene prozesskostenhilfeberechtigte Partei unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB.
Hessischer VGH, Beschl. v. 18.4.2018 – 2 C 2009/12.T
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