1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Leistung gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag zu.
a) Hiernach ist die Beklagte verpflichtet, die gesetzliche Vergütung eines zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers tätigen Rechtsanwalts zu tragen (§§ 1, 2 ARB 1975/2008).
(1) Vorliegend hat der Kläger, nachdem das einstweilige Verfügungsverfahren vor dem LG für ihn mit einer Zurückweisung seines Antrags durch Urteil geendet hatte, seinen Prozessbevollmächtigten mit der Prüfung der Aussicht eines Rechtsmittels, d.h. mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt. … (wird ausgeführt) …
(2) Der Prüfungsauftrag hinsichtlich der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels stellt, da die erste Instanz mit dem Urt. v. 8.5.2015 beendet war, eine eigene Angelegenheit dar.
b) Die Beklagte ist auch nicht aufgrund Obliegenheitsverletzung des Klägers nach § 15 Abs. 1b) cc), Abs. 2 der ARB 1975/2008 von ihrer Leistungspflicht freigeworden.
Denn zwar sind hiernach Maßnahmen, die Kosten auslösen, mit dem Versicherer abzustimmen. Eine vorherige Abstimmung des Klägers mit der Versicherung ist unstreitig nicht erfolgt.
Vorliegend steht allerdings fest, dass die Verletzung dieser Pflicht weder für den Eintritt noch die Feststellung des Rechtsschutzfalles bzw. den Umfang der Versicherungsleistung ursächlich war. Denn die Beklagte hätte die Kosten für die Prüfung, ob eine Berufung Aussicht auf Erfolg bietet, auch wenn der Kläger dies ihr vor Beauftragung seines Rechtsanwalts mitgeteilt hätte, jedenfalls tragen müssen. Mit einer Einschätzung der Beklagten über die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels hätte der Kläger sich nicht zufrieden geben müssen. Dies folgt auch im Umkehrausschluss aus § 17 der ARB. Hiernach kann der Versicherer zwar, wenn er der Auffassung ist, dass die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder nicht nötig erscheint, seine Leistungspflicht verneinen. Ist dies der Fall und der Versicherungsnehmer anderer Auffassung, so kann der Versicherungsnehmer den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, dem Versicherer gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben. Hieraus folgt, dass die Beklagte zwar berechtigt ist, ihre Leistungspflicht zu verneinen, diese Verneinung sich aber gerade nicht auf die Prüfung der Erfolgsaussichten durch einen Rechtsanwalt erstreckt; die Kosten hierfür sind vom Versicherer jedenfalls zu tragen.
Mitgeteilt von RA und FAVerkR Ingo Witte, St. Ingbert