Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO). Das Rechtsmittel erweist sich auch als begründet. Die Rechtspflegerin hat unter den gegebenen Umständen zu Unrecht eine 1,3-Verfahrensgebühr gem. der Nr. 3100 VV zugunsten der Verfügungsbeklagten festgesetzt.
Zwar ist grundsätzlich von der bestandskräftigen Kostengrundentscheidung des LG mit Beschl. v. 18.2.2015 auszugehen, wonach die Verfügungsklägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Dessen ungeachtet hat gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO die unterliegende Partei oder im Falle der Antrags- oder Klagerücknahme der Antragsteller oder Kläger nur diejenigen dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung objektiv notwendig waren (z.B. BGH MDR 2007, 1163 [= AGS 2007, 477]).
Dies ist im vorliegenden Fall für eine Verfahrensgebühr zu verneinen. Zwar kann die Gebühr Nr. 3100 VV jedenfalls dann entstehen, wenn der Anwalt auf der Grundlage eines nach der Zustellung der gegnerischen Antragsschrift auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erteilten Prozessauftrags auf die Antragsschrift erwidert, ohne zu wissen oder wissen zu müssen, dass der Gegner den Antrag bereits zurückgenommen hat (z.B. OLG Hamm FamRZ 2013, 1159 [= AGS 2013, 150]; OLG Naumburg JurBüro 2003, 419 [= AGS 2003, 324]). Hier ist aber im Zeitpunkt der Rücknahme der einstweiligen Verfügung am 22.1.2015 bereits nicht einmal die Antragsschrift an die Verfügungsbeklagte zugestellt gewesen. Dies geschah erst am 23.1.2015. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts vor der Zustellung der Klage ist aber generell nicht erforderlich (z.B. OLG Koblenz JurBüro 2013, 203 [= AGS 2013, 147]).
Ob jedenfalls zugunsten einer 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV unter dem Gesichtspunkt eine Ausnahme gerechtfertigt ist, dass ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Rede steht, muss nicht entschieden werden. Denn es ist nichts dafür zu erkennen, dass die Verfügungsbeklagte ihrem Bevollmächtigten überhaupt bereits Prozessauftrag erteilt hatte, bevor er Kenntnis von der Rücknahme des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hatte, bzw. dass das anwaltliche Geschäft schon vor der Rücknahme betrieben worden ist. Die Kenntnis von der Rücknahme bestand jedenfalls seit dem Eingang des Faxschreibens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 22.1.2015 gegen 11.58 Uhr in dem Büro des Bevollmächtigten. Für einen an ihn bereits vor diesem Zeitpunkt erteilten Prozessauftrag oder gar für anwaltliche Tätigkeiten bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Es ist schon nicht nachvollziehbar, was den Bevollmächtigten der Verfügungsbeklagten zu seinem Schriftsatz v. 22.1.2015 veranlasst hat. Dieser Schriftsatz nimmt vielmehr Bezug auf ein gerichtliches Geschäftszeichen, ohne dass bis dahin (22.1.2015) ein gerichtliches Schriftstück mit entsprechendem Geschäftszeichen in dieser Sache jemals der Verfügungsbeklagten bzw. ihrem Bevollmächtigten zugegangen sein kann. Da der dem Bevollmächtigten der Verfügungsbeklagten von dem Klägervertreter am 22.1.2015 unmittelbar übersandte Rücknahmeschriftsatz das gerichtliche Geschäftszeichen trägt, lässt dies allerdings darauf schließen, dass es sich bei dem Schriftsatz v. 22.1.2015 um eine Reaktion erst nach der bekannt gewordenen Rücknahme des Verfügungsantrages handelt. Diese Tätigkeit war aber objektiv nicht erforderlich. Es rechtfertigt sich hierfür nicht einmal die auf 0,8 verkürzte Verfahrensgebühr.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus der Höhe der erstinstanzlich festgesetzten Gebühren, §§ 47, 48 GKG, § 3 ZPO.