Der Antragsteller hatte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag gestellt, der abgelehnt wurde. Gleichzeitig wurde die Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien angeordnet. Der Antragsteller erhob hiergegen durch seinen Bevollmächtigten Klage.

Mit Beschl. v. 21.4.2015 (RN 2 S 15.50213) lehnte der Einzelrichter den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Dem Antragsteller wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Am 6.7.2015 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten die Abänderung des Beschlusses gem. § 80 Abs. 7 VwGO wegen geänderter Sachlage beantragen. Der Antragsteller sei reiseunfähig. Mit Beschl. v. 24.7.2015 (RN 2 S 15.50483) änderte der Einzelrichter den Beschl. v. 21.4.2015 hinsichtlich Nr. I dahingehend, dass die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamts angeordnet wurde. Gem. Nr. II des Beschlusses hat die Antragsgegnerin die Kosten des Abänderungsverfahrens zu tragen.

Mit Schreiben v. 28.7.2015 ließ der Antragsteller im Verfahren RN 2 S 15.50483 durch seinen Prozessbevollmächtigten Kostenfestsetzung hinsichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten des 1. Rechtszuges i.H.v. 334,75 EUR gegen die Antragsgegnerin beantragen. Mit Schriftsatz v. 10.8.2015 trug die Antragsgegnerin unter Hinweis auf §§ 16 Nr. 5, 15 Abs. 2 RVG und hierzu ergangener Rspr. vor, ein Anspruch auf Gebührenerstattung bestehe im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht, da die geltend gemachten Kosten bereits im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entstanden seien und nur einmal verlangt werden könnten. Die Kostenentscheidung im Beschl. v. 24.7.2015 (RN 2 S 15.50483) betreffe lediglich die im Abänderungsverfahren entstandenen (zusätzlichen) Kosten.

Nachdem sich der hierzu angehörte Bevollmächtigte des Antragstellers nicht äußerte, lehnte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit Kostenfestsetzungsbeschluss v. 7.9.2015 den Kostenfestsetzungsantrag v. 28.7.2015 ab. Zur Begründung legte er dar, weder die beantragte Verfahrensgebühr noch die beantragte Post- und Telekommunikationspauschale seien erstattungsfähig. Nach § 16 Nr. 5 RVG könne eine Verfahrensgebühr nur einmal verlangt werden. Gem. § 162 VwGO, § 173 VwGO i.V.m § 91 Abs. 1 ZPO seien Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig sein. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts seien stets erstattungsfähig. Der vergütungsrechtliche Schwerpunkt der Tätigkeit des Rechtsanwalts liege eindeutig im Verfahren über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Der Partei entstünden im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO keine zusätzlichen (erstattungsfähigen) Kosten. Dementsprechend sei auch die beantragte Post- und Telekommunikationspauschale nicht festzusetzen.

Mit Schreiben v. 9.9.2015 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss v. 7.9.2015 die Entscheidung des Gerichts. Maßgeblich sei, dass der Prozessbevollmächtigte die Verfahrensgebühr durch das prozessual unabhängige Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO verdient habe. Ob er sie bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO verdient habe und ob er deswegen die Verfahrensgebühr für das weitere Verfahren vom Auftraggeber nicht nochmals verlangen könne, spiele im Außenverhältnis zu der im Rechtsstreit unterliegenden Partei keine Rolle. § 16 Nr. 5 RVG entlaste den Auftraggeber vor doppelter Bezahlung des Rechtsanwalts in ein und derselben Angelegenheit, nicht jedoch den unterlegenen Gegner im Prozess. Es sei nicht einsichtig und widerspreche Billigkeitsgesichtspunkten, wenn die Erstattungspflicht des unterlegenen Gegners davon abhängig sei, ob derselbe Rechtsanwalt bereits im vorangegangenen Verfahren tätig gewesen sei oder nicht.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem zuständigen Einzelrichter zur Entscheidung vor.

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