Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.
Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter gem. § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 1 RVG.
Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall gem. der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG) vom 23.7.2013 (BGBl, S. 2586, 2681 ff.) die Regelungen des RVG in der bis 31.7.2013 geltenden Fassung. Denn die Beschwerdeführerin ist vor diesem Zeitpunkt gerichtlich beigeordnet worden.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht eingelegt worden (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG).
2. Die Beschwerde ist nur teilweise begründet, denn der Beschwerdegegner kann die bereits gezahlte Vergütung nicht zurückfordern. Der Rückzahlung des auf die verjährte Forderung Geleisteten steht § 214 Abs. 2 BGB entgegen. Die Beschwerdeführerin hat aber auch keinen Anspruch auf weitere 95,20 EUR.
a) Das SG hat zu Recht ausgeführt, dass der geltend gemachte Vergütungsanspruch der Beschwerdeführerin verjährt ist. Auf die zutreffende Begründung des SG wird verwiesen.
Die Rechtsfolgen der Verjährung regeln die §§ 214 ff. BGB. Danach ist der Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern, § 214 Abs. 1 BGB. Die verjährte Forderung bleibt jedoch erfüllbar, es besteht lediglich ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht (Palandt, Komm. zum BGB, § 214 Rn 1, 3). Nach § 214 Abs. 2 BGB kann das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist.
Der Kostenbeamte des SG hat trotz Verjährung des Vergütungsanspruchs den am 23.2.2015 festgesetzten Betrag zur Auszahlung angewiesen. Die Auszahlung ist nach Mitteilung des SG auch erfolgt. Dass die Auszahlung in Unkenntnis der Verjährung getätigt wurde, ist nach § 214 Abs. 2 BGB ohne Belang. Eine Rückforderung i.H.v. 690,20 EUR scheidet damit aus.
b) Die Beschwerdeführerin hat aber keinen Anspruch auf eine höhere Vergütung, denn einer solchen steht bereits die vom Beschwerdegegner erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Die am 11.3.2015 erhobene Einrede bezog sich auf den gesamten mit Vergütungsantrag der Beschwerdeführerin vom 16.2.2015 geltend gemachten Kostenfestsetzungsantrag i.H.v. 785,40 EUR, nicht nur auf die letztlich festgesetzten 690,20 EUR.
Unabhängig davon ist die Kostenfestsetzung vom 23.2.2015 aber auch hinsichtlich des Ansatzes der Nr. 3103 VV i.H.v. 170,00 EUR statt der geltend gemachten Nr. 3102 VV i.H.v. 250,00 EUR nicht zu beanstanden.