I. Streitwert 1. Instanz
Die Entscheidung ist zutreffend. Bereits der Eintritt des Eventualfalls führt dazu, dass aus dem bisherigen bedingten Klageantrag ein unbedingter geworden ist und er folglich auch zu bewerten ist.
Strittig ist, ob der Wert von Hilfsanträgen bei der Bewertung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit nicht stets zu berücksichtigen ist. Im Gegensatz zum Gericht, das sich mit Hilfsanträgen erst befassen muss, wenn der Eventualfall eingetreten ist, muss sich der Anwalt auch schon vorher mit den Hilfsanträgen befassen. Der eine Anwalt muss den Hilfsantrag stellen und ausführlich begründen. Der andere Anwalt muss sich vorsorglich bereits vor dem Eventualfall mit der Abwehr der Hilfsanträge auseinandersetzen, da das Vorbringen seiner Partei anderenfalls als verspätet zurückgewiesen. werden könnte.
Der BGH ist allerdings der Auffassung, dass sich für den Anwalt der Gegenstandswert ebenfalls nur dann erhöhe, wenn das Gericht darüber entscheide.
II. Zum Streitwert des Berufungsverfahrens
Die Wertfestsetzung ist auch hinsichtlich des Berufungsverfahrens zutreffend. Wird ein Vergleich über einen Hilfsantrag geschlossen, so führt dies zwar grundsätzlich nach § 45 Abs. 4 GKG dazu, dass sich der Verfahrenswert erhöht, sodass für einen Mehrwert kein Raum mehr bleibt. Ein Vergleich über einen Hilfsantrag steht einer Entscheidung über diesen gleich, sodass sich in einem solchen Fall der Verfahrenswert für das gesamte Verfahren von vorneherein erhöht. Ein Mehrwert ist daneben nicht mehr festzusetzen.
Hier ergab sich aber die Besonderheit, dass das AG nur ein Teilurteil erlassen hatte und der Hilfsantrag in der Berufungsinstanz nicht anhängig war. Daher konnte hier – wie das OLG Stuttgart zu Recht ausführt – § 45 Abs. 4 GKG nicht angewandt werden. Vielmehr haben sich die Parteien über weitergehende Ansprüche, die in dieser Instanz nicht anhängig waren, geeinigt.
Für den Anwalt hat dies zur Folge, dass er aus dem Wert der im Berufungsverfahren anhängigen Gegenstände (8.400,00 EUR) eine 1,3-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV erhält, aus dem Mehrwert des Vergleichs allerdings nur eine 1,0-Einigungsgebühr (Nrn. 1000, 1003 VV), da diese Gegenstände erstinstanzlich anhängig waren. Insgesamt darf er dann nicht mehr verlangen als eine 1,3-Gebühr aus dem Gesamtwert von 33.400,00 EUR.
Daneben ist die Terminsgebühr aus dem Gesamtwert entstanden, ebenso die Verfahrensgebühr, wobei hier nach h.M. hinsichtlich des Mehrwerts von einer ermäßigten 1,1-Gebühr nach Nr. 3201 VV auszugehen ist.
Abzurechnen war im Berufungsverfahren daher wie folgt:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV aus 8.400,00 EUR |
583,70 EUR |
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2. |
1,1-Verfahrensgebühr Nrn. 3200, 3201 VV (Wert: 25.000,00 EUR) |
754,60 EUR |
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gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,6 aus 33.400,00 EUR |
1.328,00 EUR |
3. |
1,2-Terminsgebühr Nr. 3202 VV (Wert: 33.400,00 EUR |
996,00 EUR |
4. |
1,3-Einigungsgebühr Nrn. 1000, 1004 VV (Wert: 8.400,00 EUR) |
583,70 EUR |
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5. |
1,0-Einigungsgebühr Nrn. 1000, 1003 VV (Wert: 25.000,00 EUR) |
686,00 EUR |
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gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,3 aus 33.400,00 EUR |
1.079,00 EUR |
6. |
Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
3.423,00 EUR |
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7. |
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV |
650,37 EUR |
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Gesamt |
4.073,37 EUR |
Norbert Schneider