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4. Die im Juni 2009 erhobene Klage hatte verjährungshemmende Wirkung auch im Hinblick auf gesetzliche Anwaltsgebühren. Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) beginnt mit der Erledigung des Auftrags bzw. mit der Beendigung der Angelegenheit (§ 8 Abs. 1 S. 1 RVG). Soweit gem. § 61 RVG vor dem 1.7.2004 noch die BRAGO anwendbar ist, richtet sich dies nach § 16 BRAGO. Für alle Forderungen, die auf im Jahr 2006 und später beendeten Mandaten beruhen, wurde die Anspruchsverjährung durch die Klageerhebung im Juni 2009 gehemmt. Gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung durch die Klage auf Leistung gehemmt. Nach std. Rspr. ist sowohl für den Umfang einer Hemmung der Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB als auch für den Umfang der Rechtskraft der den prozessualen Anspruch bildende Streitgegenstand maßgebend. Dieser wird durch den Klageantrag und den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt. Die Grenzen der Verjährungshemmung sind grundsätzlich mit denen der Rechtskraft kongruent (BGHZ 132, 240, 243; 151, 1, 2; BGH, Urt. v. 1.3.2009 – IV ZR 224/07, NJW 2009, 1950).
a) Im Ansatzpunkt zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass vereinbartes und gesetzliches Honorar einen Streitgegenstand bilden und nicht verschiedene Ansprüche sind (siehe BGH, Urt. v. 23.10.2003 – IX ZR 270/02, NJW 2004, 1169). Das hat auch der Senat bereits im ersten Berufungsurteil in dieser Sache ausgeführt. Der hier maßgebliche Lebenssachverhalt ist die dem Anwalt durch Vertrag übertragene Tätigkeit. Sowohl der Anspruch auf vereinbartes und als auch der Anspruch auf gesetzliches Honorar beruhen auf ein und derselben anwaltlichen Leistung. Die Änderung eines zunächst nach den gesetzlichen Gebührenvorschriften zu berechnenden Honoraranspruchs durch spätere besondere Vereinbarungen lässt die Grundlage des Vergütungsanspruchs – den Anwaltsvertrag und dessen Ausführung – unberührt (BGH, Urt. v. 4.7.2002 – IX ZR 153/01, NJW 2002, 2774 [= AGS 2003, 15]).
Nach diesen Grundsätzen hat die im Juni 2009 erhobene Klage die Verjährung des Honoraranspruchs des Klägers insgesamt gehemmt. Zwar hat der Kläger zunächst nur Umstände dargelegt, die dazu bestimmt waren, einen Anspruch auf vereinbartes Honorar vorzutragen. Die Zustellung einer Klage, die – wie im vorliegenden Falle – den Voraussetzungen des § 253 ZPO entspricht, hemmt die Verjährung aber auch dann, wenn die Klagebegründung keine (oder keine vollständig) schlüssige Darlegung des Klageanspruchs enthält; diese kann während des Rechtsstreits jederzeit nachgeholt werden (BGH, Urt. v. 2.7.1998 – IX ZR 63/97, NJW 1998, 3486 [= AGS 1998, 177]).
Daran ändert es nichts, dass der Kläger Klage im Urkundenprozess erhoben hat. Im Fall der Klageabweisung als unbegründet nach § 597 Abs. 1 ZPO wäre der Anspruch insgesamt aberkannt gewesen. Denn eine rechtskräftige Sachabweisung hindert jeden neuen Prozess, unabhängig davon, ob die Klage im ordentlichen Verfahren oder im Urkundenprozess erhoben wird (Zöller/Greger, a.a.O., § 597 Rn 3, 7; MüKo-ZPO/Braun, 3. Aufl., § 597 Rn 13; Rosenberg/Schwab/Gottwald, ZPO, 17. Aufl., § 163 Rn 29). Da nach dem oben Gesagten Rechtskraft und Streitgegenstand kongruent sind, erstreckt sich die Verjährungshemmung daher auf den Anspruch insgesamt.
b) Das LG hat eine Ausnahme von den vorgenannten Grundsätzen machen wollen und dies damit begründet, dass die ursprüngliche Klageforderung nicht hinreichend bestimmt gewesen sei, soweit es gesetzliche Gebührenansprüche betreffe. Daher hat das LG gemeint, dass sich die Verjährungshemmung nicht auf gesetzliche Gebührenansprüche erstrecke. Dem ist nicht zuzustimmen.
Das LG hat sich zur Begründung auf das Urteil des BGH v. 17.10.2000 (XI ZR 312/99, NJW 2001, 305) bezogen. Danach unterbricht ein nicht individualisierter Mahnbescheid die Verjährung nicht, und zwar auch dann nicht, wenn die Individualisierung nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nachgeholt wird. Bezogen auf das Klageverfahren bedeutet dieses Urteil jedoch nur, dass zur Verjährungsunterbrechung durch eine Klage deren wirksame Erhebung erforderlich ist. Voraussetzung für die Hemmungswirkung ist allein die Wirksamkeit der Klageerhebung (BGH, Urt. v. 17.11.1988 – III ZR 252/87, NJW-RR 1989, 508). Die Klage ist aber bereits dann wirksam erhoben, wenn das Klagebegehren – unterhalb der Stufe der Substanziierung – individualisiert und damit ihr Streitgegenstand bestimmt ist (BGH, Urt. v. 17.10.2000 – XI ZR 312/99). Dafür kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig oder substantiiert dargelegt worden ist. Vielmehr ist es – entsprechend dem Zweck der Klageerhebung, dem Schuldner den Willen des Gläubigers zur Durchsetzung seiner Forderungen zu verdeutlichen – im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (BGH, Urt. v. 18.7.2000 – X ZR 62/98, NJW 2000, 3492). Im vorliegenden Fall war die im Juni 2009 erhobene K...