Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache einen vorläufigen Erfolg. Der den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zurückweisende Beschluss des LG wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung unter inhaltlicher Prüfung des Kostenfestsetzungsantrags an das LG zurückverwiesen.
Die Kläger haben nach der Kostengrundentscheidung des OLG Koblenz die der Beklagten durch die Einreichung entstandenen Kosten zu tragen. Der Kostenerstattungsanspruch besteht nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO nur, soweit der Beklagten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Kosten entstanden sind. Unter den in § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO angesprochenen Kosten des "Rechtsstreits" sind bei einer Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO diejenigen Kosten zu verstehen, die im Falle einer Rücknahme der Klage nach deren Zustellung erstattungsfähig gewesen wären (BGH NJW 2006, 775).
Die Festsetzung der mit dem Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten angemeldeten Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV kann nicht mit dem vom LG angeführten Einwand abgelehnt werden, für die Stellungnahme zum Antrag der Kläger nach § 769 ZPO falle keine gesonderte Vergütung an, da diese gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 12 RVG zum Rechtszug gehöre. Diese Einordnung der vor der Zustellung der Klage erfolgten Stellungnahme zu dem Antrag nach § 769 ZPO als Tätigkeit, die mit dem Rechtszug oder dem Verfahren zusammenhängt und deshalb keine eigenen Gebühren entstehen lässt, ist zwar in der Sache zutreffend. Das LG hat aber die Prüfung des Anfalls einer Verfahrensgebühr gänzlich ausgeblendet. Die angemeldete Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV ist jedoch entstanden. Dem können die Kläger nicht entgegenhalten, eine Verfahrensgebühr sei mangels Zustellung der Klage nicht angefallen. Die Verfahrensgebühr entsteht gem. Vorbem. 3 Abs. 2 VV für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Sie ist erstattungsfähig, sobald der Rechtsanwalt von einer Partei zum Prozessbevollmächtigten bestellt worden ist und eine unter die Verfahrensgebühr fallende Tätigkeit ausgeübt hat (BGH NJW-RR 2010, 1697, 1699). Hierzu gehört u.a. der prozessbezogene Schriftverkehr mit den Parteien, Dritten und dem Gericht (vgl. Bischof, in: Bischof/Jungbauer/Bräuder/Klipstein/Klüsener/Uher, RVG, 7. Aufl., 2016, Vorbem. 3 VV Rn 25). Im Regelfall entsteht die Verfahrensgebühr mit der Entgegennahme der ersten Information nach Erteilung des Auftrags. Dies setzt – weder beim Kläger noch beim Beklagten – die Anhängigkeit und damit auch nicht die Rechtshängigkeit voraus (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1697, 1699; s. auch KG MDR 1988, 1067; Hartmann, KostG, 46. Aufl., 2016, Nr. 3100 VV Rn 13). Die Frage einer wirksamen Zustellung der Klage spielt daher im Ergebnis keine Rolle. Durch die Stellungnahme zum Antrag der Kläger nach § 769 ZPO haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten auch eine die Verfahrensgebühr auslösende Tätigkeit entfaltet, da hierin prozessbezogener Schriftverkehr zu sehen ist. Mit der Einreichung dieses Schriftsatzes mit sachbezogenem Vortrag ist auch – wie aus Nr. 3101 Nr. 1 VV i.V.m. Nr. 3100 VV folgt – eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3 und nicht nur 0,8 verdient (vgl. auch insoweit BGH NJW-RR 2010, 1697, 1699). Soweit die Kläger gegen den Festsetzungsantrag Billigkeitsaspekte anführen, stehen diese der Entstehung der Verfahrensgebühr nicht entgegen, da es auf den Umfang der entfalteten Tätigkeit nicht ankommt.
Der Einwand, die Sache sei so einfach gelagert gewesen, dass es aus der Sicht der Beklagten keines Rechtsbeistands bedurft hätte, ist im Kostenfestsetzungsverfahren unerheblich (vgl. nur BGH NJW 2008, 1087; BeckOK-ZPO/Jaspersen/Wache, Ed. 19, § 91 Rn 164). Auch die Notwendigkeit der entfalteten Tätigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung kann nicht in Zweifel gezogen werden, zumal der Antrag der Kläger nach § 769 ZPO der Beklagten gerade mit Gelegenheit zur Stellungnahme überlassen wurde.