Die Wertfestsetzung nach § 33 RVG ist nur eröffnet, wenn die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren entstanden sind. Eine Wertfestsetzung für außergerichtliche Tätigkeiten kommt nicht in Betracht.
Unproblematisch sind daher die Fälle, in denen die Gegenstände, die das Gericht bewerten soll, gerichtlich anhängig waren.
Problematisch ist die Statthaftigkeit des Verfahrens nach § 33 RVG dagegen, wenn eine Wertfestsetzung für nicht anhängige Gegenstände erfolgen soll. Grundsätzlich ist dies möglich. Erforderlich ist jedoch, dass das Gericht mit diesen Gegenständen befasst war. Anderenfalls würde der Anwendungsbereich des § 33 RVG ausufern.
So kommt also eine Wertfestsetzung nach § 33 RVG in Betracht, wenn die Parteien nicht anhängige Gegenstände lediglich durch Verhandlungen vor Gericht in das gerichtliche Verfahren einbeziehen.
War ein Vergleich geschlossen worden, der jedoch nicht bestandskräftig geworden ist, etwa weil er wirksam widerrufen wurde, ist das Verfahren nach § 33 RVG ebenfalls zulässig, um den Mehrwert der Gebühren für die anwaltlichen Vergleichsverhandlungen festzusetzen.
Gleiches gilt, wenn die Parteien lediglich eine Einigung protokollieren, ohne dass diese die Qualität eines Vergleichs i.S.d. § 779 BGB hat.
Wird ein Vergleich nur außergerichtlich geschlossen und im Hinblick darauf der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt oder anderweitig beendet, dürfte wegen der engen Beziehung zum Verfahren eine Wertfestsetzung nach § 33 RVG ebenfalls noch in Betracht kommen.
Beispiel
In einem Verfahren auf Zugewinn einigen sich die Beteiligten außergerichtlich über den Zugewinn und die Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens einschließlich des Ausgleichs gesamtschuldnerischer Verbindlichkeiten und schließen darüber einen notariellen Vertrag. Im Hinblick auf diese Einigung wird das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt oder der Zugewinnantrag zurückgenommen.
Wegen des Zusammenhangs dürfte hier auch eine Festsetzung des Mehrwerts nach § 33 RVG in Betracht kommen.
Verhandeln die Parteien dagegen anlässlich eines gerichtlichen Verfahrens lediglich außergerichtlich ohne Beteiligung des Gerichts über nicht anhängige Gegenstände, fehlt es insoweit an einer gerichtsbezogenen Tätigkeit, so dass eine Wertfestsetzung ausscheidet.
Ebenso kommt eine gerichtliche Wertfestsetzung nach § 33 RVG nicht in Betracht, wenn dem Anwalt lediglich weitergehende Aufträge erteilt worden sind, die jedoch nicht ausgeführt wurden.
Beispiel
In einem Rechtsstreit über 10.000,00 EUR erhält der Anwalt den Auftrag zu einer
a) Klageerweiterung um 5.000,00 EUR.
b) Widerklage i.H.v. 5.000,00 EUR.
Zwar richtet sich in beiden Fällen die Verfahrensgebühr des Anwalts (Nr. 3100 VV) nach dem Wert von 15.000 EUR, wobei hinsichtlich der weiteren 5.000,00 EUR der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3101 Nr. 1 VV greift; die weiter gehenden Aufträge führten jedoch nicht zu einer Tätigkeit vor Gericht, so dass eine Wertfestsetzung insoweit nicht in Betracht kommt.
Grund hierfür ist insbesondere, dass das Gericht in diesen Fällen den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ohne Weiteres nicht feststellen kann und ihm somit eine Bewertung nicht möglich ist. Das Gericht müsste ansonsten im Verfahren nach § 33 RVG umfangreiche Ermittlungen zum Umfang des Auftrags und zur anwaltlichen Tätigkeit durchführen. Das ist aber nicht Sinn des weitgehend formalisierten Verfahrens nach § 33 RVG. Solche Wertfestsetzungen sind dem Erkenntnisverfahren vorzubehalten, das im Vergütungsprozess dann inzidenter auch über den Wert der anwaltlichen Tätigkeit entscheidet.
Norbert Schneider
AGS, S. 422 - 425