Die Wertfestsetzungen des FamG und des OLG sind nicht eindeutig.

Das Gericht hat bei Abschluss eines Mehrwertvergleichs zwei Werte festzusetzen:

  Zum einen ist der Wert für das Verfahren festzusetzen, wonach die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen (hier Nr. 1412 FamGKG-KostVerz.) erhoben wird.
  Zum anderen ist ein Wert für den Vergleich festzusetzen, aus dem die Gebühr der Nr. 1900 FamGKG-KostVerz. erhoben wird.

Wenn man die Entscheidung des OLG zutreffend auslegt, dann ist damit also gemeint, dass der Wert des Verfahrens 1.000,00 EUR und der Mehrwert des Vergleichs 2.000,00 EUR betragen.

Das ergibt dann folgende Abrechnung:

Aus dem Wert des Verfahrens ist hier die volle 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV aus 1.000,00 EUR entstanden. Darüber hinaus ist die sog. Verfahrensdifferenzgebühr (Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3101 VV) aus dem Mehrwert des Vergleichs angefallen, also aus 2.000,00 EUR. Zu beachten ist allerdings die Begrenzung des § 15 Abs. 3 RVG.

Hinzu kommt eine 1,2-Terminsgebühr aus 3.000,00 EUR. Die Beteiligten haben einen schriftlichen Vergleich abgeschlossen. Dieser löst eine Terminsgebühr aus, sofern im zugrundeliegenden Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Dies ist in einstweiligen Anordnungsverfahren der Fall.[1]

Des Weiteren sind eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV aus dem Wert des Anordnungsverfahrens sowie unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 3 RVG eine 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV aus dem Mehrwert des Vergleichs entstanden.

Die zutreffende Abrechnung sieht damit wie folgt aus:

 
Praxis-Beispiel
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 104,00 EUR
  (Wert: 1.000,00 EUR)  
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3000, 3101 VV 120,00 EUR
  (Wert: 2.000,00 EUR)  
  gem. § 15 Abs. 3 RVG 195,00 EUR
  nicht mehr als  
  1,3 aus 3.000,00 EUR  
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 241,20 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)  
4. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV 80,00 EUR
  (Wert: 1.000,00 EUR)  
5. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV 225,00 EUR
  (Wert: 2.000,00 EUR)  
  gem. § 15 Abs. 3 RVG 301,50 EUR
  nicht mehr als  
  1,5 aus 3.000,00 EUR  
6. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
  Zwischensumme 757,70 EUR
7. 16 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 121,23 EUR
  Gesamt 878,93 EUR

Rechtsanwalt Norbert Schneider

AGS, S. 412 - 414

[1] S. BGH AGS 2012, 10 = MDR 2012, 57 = zfs 2012, 43 = FamRZ 2012, 110 = Rpfleger 2012, 102 = NJW 2012, 459 = JurBüro 2012, 137 = FF 2012, 43 = FuR 2012, 93 = FamFR 2012, 36 = FamRB 2012, 47 = RVGreport 2012, 59; OLG Brandenburg AGS 2017, 214 = NZFam 2017, 321 = RVGreport 2017, 223 = RVGprof. 2017, 105.

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