Im Rahmen des Erinnerungsverfahrens streiten die Beteiligten in Verfahren der Grundsicherung für Arbeitsuchende um das Vorliegen derselben Angelegenheit nach § 15 Abs. 2 RVG.
In dem zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren (S 5 AS 1088/13) v. 2.8.2013 ging es um die Aufhebung und Erstattung von SGB II Leistungen gem. § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (i.d.F. V. 13.5.2011) i.V.m. § 328 Abs. 3 SGB III der aus 4 Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft für den Monat August 2012. Angefochten war der Bescheid v. 25.4.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides v. 4.7.2013 (W02234/713). Die Widerspruchsbegründung hatte sich in diesem, wie allen unten aufgeführten Verfahren, gegen die rückwirkende Anrechnung von Einkommen eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft, die Berücksichtigung eines Beitrages für eine Direktversicherung und die teilweise Erstattung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende gewandt.
Ebenfalls am 2.8.2013 erhoben die Kläger, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, Klage gegen den Bescheid v. 26.4.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides v. 4.7.2013 (S 5 AS 1083/13, S 7 SF 194/16 E), mit dem eine endgültige Leistungsbewilligung für den Monat August 2012 erfolgt war.
Am gleichen Tag erhoben die Kläger Klage in folgenden Verfahren:
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S 5 AS 1081/13 (S 7 SF 192/16 E) – Leistungsbewilligung für September 2012 bis Dezember 2012 |
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S 5 AS 1082/13 (S 7 SF 193/16 E) – Leistungsbewilligung für Juli 2012 |
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S 5 AS 1084/13 (S 7 SF 195/16 E) – Aufhebung und Erstattung für Juli 2012 und September 2012 bis Dezember 2012 |
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S 5 AS 1085/13 – Aufhebung und Erstattung für Mai 2012 |
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S 5 AS 1086/13 (S 7 SF 196/16 E) – Leistungsbewilligung für Januar 2012 bis April 2012 |
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S 5 AS 1087/13 – Leistungsbewilligung für Mai 2012 |
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und S 5 AS 1089/13 (S 7 SF 198/16 E) – für Januar 2012 bis April 2012 und Juni 2012 |
Zur Klagebegründung trugen die Kläger in allen Verfahren vor, der Bescheid sei nicht nachvollziehbar. Es fehle die Mitteilung der tatsächlichen Gründe, die der Entscheidung zugrunde lägen.
Alle neun Verfahren wurden vor dem SG am 9.3.2016 in einem 32 min dauernden Termin gemeinsam verhandelt. Die Beteiligten beendeten die Verfahren mit einem gemeinsamen Vergleich. In den Verfahren S 5 AS 1087/13 u. S 5 AS 1085/13 waren die Beteiligten sich einig, dass die Beklagte keine Kosten zu tragen hat. In den Übrigen Verfahren erklärte sich die Beklagte zur Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger bereit.
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger machte für jedes der neun Verfahren folgende Kosten geltend:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV |
300,00 EUR |
Weitere drei Kläger, Nr. 1008 VV |
270,00 EUR |
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV |
280,00 EUR |
Einigungsgebühr, Nr. 1006 VV |
570,00 EUR |
Pauschale Post u. Telekommunikation, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
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1.440,00 EUR |
MwSt. 19 %, Nr. 7008 VV |
273,60 EUR |
Gesamtbetrag |
1.713,60 EUR |
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss v. 15.7.2016 setzte die Urkundsbeamtin des Gerichts die von dem Beklagten an die Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten in diesem wie in den weiteren 8 Verfahren gem. § 197 SGG auf 660,45 EUR fest.
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV |
150,00 EUR |
Weitere drei Kläger, Nr. 1008 VV |
135,00 EUR |
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV |
100,00 EUR |
Einigungsgebühr, Nr. 1006 VV |
150,00 EUR |
Pauschale Post u. Telekommunikation, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
Zwischensumme |
550,00 EUR |
MwSt. 19 %, Nr. 7008 VV |
105,45 EUR |
Gesamtbetrag |
660,45 EUR |
Hinsichtlich der Höhe der Verfahrensgebühr führte die Urkundsbeamtin des Gerichts aus, die Bedeutung des vorliegenden Verfahrens für die Kläger sei hoch gewesen, wogegen Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit deutlich unter dem Durchschnitt gelegen hätten, weil der Prozessbevollmächtigte die Kläger in neun weitgehend inhaltlich zusammenhängenden Verfahren vertreten habe. Die Schreiben in dem vorliegenden Verfahren sei mit anderen Schreiben weitgehend identisch gewesen, wodurch sich der Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit deutlich reduziert habe. Insgesamt sei das Verfahren als deutlich unterdurchschnittlich anzusehen und mit der halben Mittelgebühr zu bewerten.
Die Höhe der Einigungsgebühr richte sich in der Höhe nach der Verfahrensgebühr. Bei der Höhe der Terminsgebühr sei die Dauer des Termins am 9.3.2016 von 32 Minuten durch neun Verfahren zu dividieren, wodurch sich eine durchschnittliche Terminsdauer von lediglich 3,5 min ergebe. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger, der aufgrund der Synergieeffekte geringeren Schwierigkeit für den Bevollmächtigten und den geringen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sei die Festsetzung einer doppelten Mindestgebühr gerechtfertigt.
Der Beklagte hat am 5.8.2016 Erinnerung eingelegt. Er trägt vor, die den Kostenfestsetzungsbeschlüssen v. 14.7.2016 u. 15.7.2016 zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren S 5 AS 1082/13 – S 5 AS 1083/13 – S 5 AS 1084/13 u. S 5 AS 1088/13 seien gebührenrechtlich als dieselbe Angelegenheit anzusehen. Gebühren seien gem. § 15 RVG nur einmal festzu...