Die Prozessbevollmächtigten des Klägers begehren im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO in Bezug auf das Verfahren 2 A 1310/16 (Dienstpostenübertragung, Hauptsacheverfahren) die Festsetzung einer 1,0-fachen Einigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. Nr. 1000, 1003 VV, berechnet nach dem (Einzel-)Streitwert des Verfahrens 2 A 1310/16 i.H.v. 17.389,26 EUR, mithin die Festsetzung einer Einigungsgebühr i.H.v. 696,00 EUR. Außerdem machen die Prozessbevollmächtigten des Klägers eine 1,2-fache Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV, ebenfalls bemessen nach dem (Einzel-)Streitwert des Verfahrens 2 A 1310/16 i.H.v. 17.389,26 EUR, also eine Terminsgebühr i.H.v. 835,20 EUR geltend.
Den hierauf gerichteten Anträgen der Prozessbevollmächtigten des Klägers der gemeinsamen Gerichtsakte der Verfahren 2 A 1310/16 und 2 B 1311/16 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit streitgegenständlichem Kostenfestsetzungsbeschluss v. 20.1.2017, der sowohl die Kostenfestsetzung für das Verfahren 2 A 1310/16 (Dienstpostenübertragung, Hauptsacheverfahren) als auch die weiteren Kostenfestsetzungen für die Verfahren 2 B 1311/16 (Dienstpostenübertragung, Eilverfahren) und 2 A 1585/15 (dienstliche Beurteilung) enthält, nur teilweise entsprochen. Zur Begründung ihrer Entscheidung hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ausgeführt, es sei nur eine Einigungsgebühr nach den addierten (Einzel-)Streitwerten der Verfahren 2 A 1310/16 (Dienstpostenübertragung, Hauptsacheverfahren; Streitwert: 17.389,26 EUR), 2 B 1311/16 (Dienstpostenübertragung, Eilverfahren; Streitwert: 17.389,26 EUR) und 2 A 1585/16 (dienstliche Beurteilung; Streitwert: 5.000,00 EUR) i.H.v. 1.013,00 EUR festzusetzen (Gesamtstreitwert: 39.778,52 EUR). Diese Einigungsgebühr hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle – was ihrem Hinweis v. 26.8.2016 zu entnehmen ist – auf die drei Verfahren wie folgt verteilt:
2 A 1310/16 |
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(Streitwert 17.389,26 EUR): |
43,7 % |
=>442,68 EUR |
2 B 1311/16 |
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(Streitwert 17.389,26 EUR): |
43,7 % |
=>442,68 EUR |
2 A 1585/15 |
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(Streitwert 5.000,00 EUR): |
12,6 % |
=>127,64 EUR |
Ferner hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ausgeführt, dass – weil die Terminsgebühr in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einigungsgebühr stehe und nur des halb entstanden sei, weil die Beteiligten einen schriftlichen Vergleich geschlossen hätten – die Terminsgebühr ebenfalls nur einmal nach dem Gesamtstreitwert zu berechnen sei. Der Gesamtstreitwert der Verfahren 2 A 1310/16 und 2 A 1585/15 betrage 22.389,26 EUR, sodass eine Terminsgebühr i.H.v. 945,60 EUR entstanden sei. Diese Gebühr hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle – entsprechend ihrem Hinweis v. 26.8.2016 – wie folgt verteilt:
2 A 1310/16 |
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(Streitwert 17.389,26 EUR): |
77,67 % |
=>734,45 EUR |
2 A 1585/15 |
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(Streitwert 5.000,00 EUR): |
22,33 % |
=>211,15 EUR |
Die – die Kostenfestsetzung für das Verfahren 2 A 1310/16 (Dienstpostenübertragung, Hauptsacheverfahren) betreffende – Erinnerung der Prozessbevollmächtigten des Klägers gem. §§ 165, 151 VwGO hat das VG mit Beschl. v. 14.2.2017 (2 E 1285/17) unter Bezugnahme auf die Gründe des Kostenfestsetzungsbeschlusses v. 20.1.2017 zurückgewiesen; in diesem verwaltungsgerichtlichen Beschl. sind darüber hinaus die weiteren Kostenerinnerungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle v. 20.1.2017 in Bezug auf die Verfahren 2 B 1311/16 (2 E 1286/17) und 2 A 1585/15 (2 E 1287/17) zurückgewiesen worden.
Gegen den die Kostenfestsetzung im Verfahren 2 A 1310/16 (Dienstpostenübertragung, Hauptsacheverfahren) betreffenden Beschluss des VG wenden sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der vorliegenden Beschwerde (5 OA 44/17). Die Beklagte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.