Die Beschwerde, über die der Senat in der Besetzung von drei Berufsrichtern entscheidet (Nds. OVG, Beschl. v. 11.6.2007 – 2 OA 433/07, juris Rn 2 ff.; Beschl. v. 8.7.2013 – 5 OA 136/13; Beschl. v. 11.8.2016 – 13 OA 130/16, juris Rn 1 [= AGS 2016, 572]), ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Beschwerde ist zulässig; insbesondere konnte sie durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers in eigenem Namen eingelegt werden (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., 2014, § 165 Rn 4; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., 2015, § 165 Rn 4).
Die Beschwerde ist auch fristgerecht – nämlich innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 147 Abs. 1 S. 1 VwGO) – eingelegt worden. Der Beschluss des VG v. 14.2.2017 ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17.2.2017 zugestellt worden. Dementsprechend ist die am 3.3.2017 vorab per Telefax beim VG eingelegte Beschwerde rechtzeitig erfolgt.
Die nach § 146 Abs. 3 VwGO erforderliche Beschwerdesumme liegt ebenfalls vor. Nach dieser Bestimmung ist die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht übersteigt. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat im Verfahren 2 A 1310/16 die beantragte Einigungsgebühr i.H.v. 696,00 EUR nur i.H.v. (anteilig) 442,68 EUR, also um 253,32 EUR niedriger, und die beantragte Terminsgebühr i.H.v. 835,20 EUR nur i.H.v. (anteilig) 734,45 EUR, also um 100,75 EUR niedriger, festgesetzt. Damit ergibt sich (ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer) eine Beschwerdesumme i.H.v. 354,07 EUR (253,32 EUR + 100,75 EUR).
2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
a) Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers beanspruchte Einigungsgebühr i.H.v. 696,00 EUR (1,0-fache Gebühr auf den Einzel-]Streitwert i.H.v. 17.389,26 EUR) ist nicht angefallen.
Nach Nr. 1000 Abs. 1 S. 1, 1. Fall VV entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, und beinhaltet grundsätzlich den 1,5-fachen Satz der Gebühr nach § 13 RVG i.V.m. Anlage 2 (zu § 13 Abs. 1 S. 3 RVG) der enthaltenen Gebührentabelle. Wenn jedoch über den Gegenstand ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbstständiges Beweisverfahren anhängig ist, beinhaltet die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV gem. Nr. 1003 VV den 1,0-fachen Satz der jeweils maßgeblichen Gebühr. Dementsprechend haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers – weil hier ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag gem. § 106 S. 2 VwGO erfolgt und von den (Haupt-)Beteiligten angenommen worden ist – eine (bloß) 1,0-fache Einigungsgebühr geltend gemacht.
Diese ist jedoch nicht, wie die Prozessbevollmächtigten des Klägers meinen, auf die jeweiligen (Einzel-) Streitwerte der Verfahren 2 A 1310/16, 2 B 1311/16 und 2 A 1585/15 – im Verfahren 2 A 1310/16 also auf den Streitwert von 17.389,26 EUR – angefallen. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle – und ihr folgend das VG – ist vielmehr in Bezug auf die vorliegende Fallkonstellation zu Recht von einem "Mitvergleichen" von Gegenständen weiterer, bereits anhängiger Verfahren ausgegangen und hat daher bei der Bemessung der – nur einmal angefallenen – 1,0-fachen Einigungsgebühr in nicht zu beanstandender Weise die Summe der jeweiligen (Einzel-) Streitwerte zugrunde gelegt.
Eine (einheitliche) Einigung führt immer nur zu einer Einigungsgebühr, unabhängig davon, ob in der Einigung Gegenstände "mitverglichen" werden, die i.Ü. zu unterschiedlichen Angelegenheiten gehören (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22.Aufl., 2015, Nr. 1003, 1004 VV Rn 71; Enders, in: Hartung u.a., RVG, 3. Aufl., 2017, Nr. 1000 VV Rn 86; Nds. OVG, Beschl. v. 11.8.2016 – 13 OA 130/16, juris Rn 7 [= AGS 2016, 572]); bei der Einbeziehung anderweitiger anhängiger Ansprüche in einen Prozessvergleich erwächst nur eine einheitliche 1,0-fache Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV aus dem Gesamtwert aller verglichenen Ansprüche (Bischof, in: Bischof u.a., RVG, 6. Aufl., 2014, Nr. 1003 VV Rn 32; in diesem Sinne auch OVG M.-V., Beschl. v. 29.4.2008 – 1 O 38/08, juris Rn 4; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.3.2009 – II-10 WF 36/08, 10 WF 36/08, juris Rn 6 [= AGS 2009, 269]; OLG Celle, Beschl. v. 24.4.2014 – 17 WF 79/14, juris Rn 15). Dies gilt auch dann, wenn zuvor keine förmliche Verbindung erfolgt ist oder gar nicht zulässig war (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.3.2009, a.a.O., Rn 6; OLG Celle, Beschl. v. 24.4.2014, a.a.O., Rn 15). Der Abschluss eines einheitlichen gerichtlichen Vergleichs bringt den übereinstimmenden Willen des Gerichts, der Beteiligten und ihrer Anwälte zum Ausdruck, die Sachen für die Einigung als miteinander verbunden zu behandeln (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.3.2009, a.a.O., Rn 6; OLG Celle, Beschl. v. 24.4.2014, a.a.O., Rn 15; vgl. auch Müller-Rabe, a.a.O., Rn 71); die mit der Einbeziehung einhergehende Arbeitserleichterung erweist sich als Rechtfertigung für eine betragsmäßig geringere Einigungs...