Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist rechtmäßig und verletzt den Erinnerungsführer deshalb nicht in seinen Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 S. 1 FGO analog.
Der Kostenbeamte hat in dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht zweimal die Geschäftsgebühr unter Zugrundelegung des jeweiligen Einzelstreitwerts angesetzt.
1. Nach § 15 Abs. 2 S. 1 RVG kann der Rechtsanwalt die Geschäftsgebühr in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass der Rechtsanwalt die Geschäftsgebühr für jede eigene Angelegenheit fordern kann, d.h. bei verschiedenen Angelegenheiten entstehen jeweils getrennte Geschäftsgebühren.
Dieselbe Angelegenheit liegt u.a. nur dann vor, wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts in dem gleichen Rahmen abspielt (Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. 2010, § 15 RVG, Rn 8). Getrennt erhobene Einsprüche gegen verschiedene Steuerbescheide führen zu mehreren Verfahren. Mehrere Verfahren bedeuten mehrere Angelegenheiten (Hartmann, KostG, 40. Aufl. 2010, § 15 RVG Rn 17; vgl. auch das Beispiel bei Mayer, a.a.O., mit der Geltendmachung von Ansprüchen in einer Unfallsache in einem oder in zwei Briefen). Es ist deshalb in der finanzgerichtlichen Rspr. unstrittig, dass die einmal entstandene Geschäftsgebühr auch bei späterer Verbindung von zunächst verschiedenen Angelegenheiten bestehen bleibt. Der Rechtsanwalt erhält bei zusammengefasster Einspruchsentscheidung über mehrere Einsprüche mehrere Geschäftsgebühren (vgl. Beschl. des beschließenden Senats v. 23.8.2000 – 10 Ko 1701/99, EFG 2000, 1275; FG Bremen, Beschl. v. 15.11.1993 – 2 93-077 E 2, EFG 1994, 313 und FG Bremen, Beschl. v. 2.3.2000 – 2 98 273 Ko 2, EFG 2000, 513; Brandis, in: Tipke/Kruse, Kommentar zur AO/FGO, § 139 FGO Tz. 136 (Stand Januar 2010).
2. Dieser Lösung steht nicht entgegen, dass die Erinnerungsgegnerin gegen die Einspruchsentscheidung eine Klage erhoben hat, sodass sich im Gerichtsverfahren nur eine Angelegenheit ergeben hat, für die ein Gesamtstreitwert zu bilden war. Für die Bildung eines Gesamtstreitwerts auch für das Vorverfahren gibt es keine Rechtsgrundlage:
a) Vorab weist der Senat darauf hin, dass die zuvor zitierte FG-Rspr. insoweit nicht einschlägig ist, da, soweit aus den mitgeteilten Entscheidungsgründen ersichtlich, jeweils getrennte Klagen erhoben worden waren, sodass auch für das Klageverfahren von getrennt zu ermittelnden Verfahrensgebühren auszugehen war.
b) Nach § 22 Abs. 1 RVG werden die Werte mehrerer Gegenstände nur in derselben Angelegenheit zusammengerechnet. Dies spricht dagegen, die Werte mehrerer Gegenstände verschiedener Angelegenheiten zusammenzurechnen.
c) Zwar bestimmt sich der Gegenstandswert für das Vorverfahren gem. § 23 Abs. 1 S. 3 RVG nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Dies bedeutet aber nicht, dass auch für das Vorverfahren ein Gesamtstreitwert zu ermitteln ist, wenn für das Klageverfahren ein Gesamtstreitwert zu ermitteln ist, weil nur eine Klage erhoben worden ist. Die Wertvorschriften des GKG gelten nur "entsprechend". Dies bedeutet, dass bei getrennt eingelegten Einsprüchen die Wertvorschriften anzuwenden sind, die bei getrennt erhobenen Klagen gelten. Bei getrennt erhobenen Klagen entsteht die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klageschrift (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG). Diese für die bisher selbstständigen Verfahren entstandenen Verfahrensgebühren bleiben auch bei einer Verbindung bestehen und werden nicht neu von dem Gesamtstreitwert berechnet (vgl. zum alten Recht Beschluss des beschließenden Senats v. 11.1.2001 – 10 Ko 2647/99, EFG 2001, 713 und für das neue Kostenrecht BFH, Beschl. v. 22.7.2011 – V E 2/11, BFH/NV 2011, 1907). Entsprechendes gilt dann auch für das Vorverfahren.
d) Letztlich ergibt sich die Bildung eines Gesamtstreitwerts und der Ansatz nur einer Geschäftsgebühr auch nicht aus § 139 Abs. 3 S. 3 FGO. Nach dieser Vorschrift sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattungsfähig, "soweit" ein Vorverfahren geschwebt hat. Sinn dieser Vorschrift ist, dass die Kosten eines Vorverfahrens nur insoweit erstattungsfähig sind, als sich der Streit bis ins Klageverfahren fortgesetzt hat. Kosten eines Vorverfahrens, das nicht ins Klageverfahren übergegangen ist, sind nicht erstattungsfähig. In dieser Bedeutung erschöpft sich allerdings der Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Aus ihr kann nicht abgeleitet werden, dass auch für das Vorverfahren ein Gesamtstreitwert zu bilden ist, wenn ein solcher für das Klageverfahren zu bilden ist. Entscheidend ist, dass der Streit vollumfänglich aus dem Vorverfahren ins Klageverfahren übergegangen ist.