Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten die Erstattung einer anwaltlichen Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale für eine Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten im Berufungsverfahren nicht verlangen. Die Rechtspflegerin hat den Kostenfestsetzungsantrag daher zu Recht zurückgewiesen.
1. Die Verfahrensgebühr entsteht gem. Vorbem. 3 Abs. 2 VV für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Hat der Rechtsanwalt den Auftraggeber allerdings bereits in einem vorangegangenen Rechtszug vertreten, so gehören einige auf ein Rechtsmittelverfahren bezogene Tätigkeiten noch zum vorangegangenen Rechtszug und sind mit der dort verdienten Vergütung abgegolten (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG). Hiervon werden insbesondere Neben- und Abwicklungstätigkeiten erfasst, die mehr dem formalen Bereich der anwaltlichen Tätigkeit zuzuordnen sind und die gesondert abzugelten nicht als geboten erscheint (vgl. hierzu im Einzelnen Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. 2010, § 19 Rn 83 ff.).
2. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben im Berufungsverfahren keine gesondert zu vergütende Tätigkeit verrichtet. Hierzu genügt es nicht, dass die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten beauftragt hat, sie in einem Berufungsverfahren zu vertreten (vgl. BGH, Beschl. v. 6.12.2007 – IX ZB 223/06, NJW 2008, 1087 f.; Gerold/Schmidt, a.a.O., VV 3100 Rn 44). Was die Einholung einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung angeht, handelt es sich entweder um eine besondere Angelegenheit oder um eine vorbereitende Tätigkeit i.S.d. § 19 Abs. 1 RVG (Gerold/Schmidt, a.a.O., § 19 Rn 25 m.w.N.); sie begründet keine von der Beklagten zu erstattende Verfahrensgebühr. Die Entgegennahme der Berufungsschrift bzw. der Berufungsrücknahme stellen als solche ebenfalls Nebentätigkeiten dar, die durch die Verfahrensgebühr des ersten Rechtszuges abgegolten sind (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG). Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht ohne weiteres unterstellt werden, bei der Entgegennahme der Rechtsmittelschrift prüfe der Prozessbevollmächtigte, ob etwas für den Mandanten zu veranlassen ist, weshalb eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV entstehe. Wenn wie im vorliegenden Fall die Berufung keine Begründung enthält und die Zulässigkeit des Rechtsmittels von dieser Begründung abhängt (§ 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 ZPO), spricht im Gegenteil mehr dafür, dass eine anwaltliche Bearbeitung der Angelegenheit nicht erfolgte; jedenfalls ist eine Prüfung der weiteren Vorgehensweise § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG zuzuordnen (Gerold/Schmidt, a.a.O., § 19 Rn 94 m.w.N.). Erst recht stellt eine Besprechung der Klägerin mit ihren Prozessbevollmächtigten über "ein eventuelles Berufungsverfahren und dessen Erfolgsaussichten" eine Tätigkeit dar, die nach § 19 Abs. 1 RVG noch dem ersten Rechtszug zuzuordnen ist. Denn im Zeitpunkt dieser anwaltlichen Tätigkeit war die Berufung noch nicht eingelegt und konnte deshalb ein Berufungsverfahren für die Klägerin auch nicht betrieben werden.