Die der Beteiligten zu 1) aus der Landeskasse zustehende Vergütung ist in dem Beschluss der Urkundsbeamtin zutreffend festgesetzt worden.
Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) ist weder eine Einigungs- noch eine Terminsgebühr entstanden.
Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV steht der Beteiligten zu 1) nicht zu. Zwar kann nach ständiger Rspr. des Senats (Beschl. v. 30.11.2009 – II 6 WF 397/09), die mit der h.M. in Einklang steht (OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 219; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., Rn 66 zu Nr. 1000 VV; Hartmann, KostG, 39. Aufl., Rn 43 zu Nr. 1000 VV), eine Einigung i.S.d. anwaltlichen Gebührenrechts vorliegen, wenn die Beteiligten in einem Sorgerechtsverfahren nach § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB eine einvernehmliche Lösung herbeiführen. Nach dem Wortlaut der Nr. 1000 VV entsteht die Einigungsgebühr aber dann nicht, wenn sich die erzielte Lösung auf ein reines Anerkenntnis beschränkt. Von einem solchen ist aber – entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) – immer dann auszugehen, wenn bei einem Streit über das Sorgerecht der eine Elternteil letztlich dem zustimmt, was der andere Elternteil von Anfang an beantragt hat (vgl. Gerold/Schmidt, a.a.O., Rn 192).
Genau dieses ist hier der Fall. Mit ihrem Antrag im Ausgangsverfahren wollte die Antragstellerin erreichen, dass ihr die alleinige elterliche Sorge für die beiden Kinder übertragen wird. Diesem Begehren hat der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens zugestimmt. Damit hat er den geltend gemachten Antrag der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens im Ergebnis anerkannt.
Auch eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV steht der Beteiligten zu 1) nicht zu.
Da in einem Sorgerechtsverfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht vorgeschrieben und die mit den Beteiligten durchzuführende mündliche Erörterung einer mündlichen Verhandlung nicht gleichzusetzen ist, verbleibt für die Entstehung einer Terminsgebühr kein Raum. Der Senat hält insoweit an seiner bisherigen Rspr. (vgl. Beschl. v. 26.4.2011 – II 6 WF 129/11), die im Übrigen der h. Rspr. entspricht (OLG Düsseldorf AGS 2009, 114; OLG Köln AGS 2008, 593; OLG Koblenz RVGreport 2008, 350 [= AGS 2008, 339]), fest.
Soweit die Beteiligte zu 1) zur Begründung ihrer Auffassung den Beschluss des OLG Stuttgart v. 14.9.2010 (FamRZ 2011, 591 [= AGS 2010, 586]) anführt, folgt der Senat der dort vertretenen Auffassung nicht. Denn die Vorschrift des dort zitierten § 155 FamFG spricht weiterhin – wie bereits § 50e FGG – von der Ansetzung eines Erörterungstermins und gerade nicht von einer mündlichen Verhandlung.
Die Auffassung des Senats geht im Übrigen konform mit der Entscheidung des BGH v. 28.2.2012 (zfs 2012, 342 [= AGS 2012, 274]). Dort ist die Festsetzung einer Terminsgebühr in einem Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ebenfalls mit der Begründung versagt worden, dass eine mündliche Erörterung gem. § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO keine mündliche Verhandlung im eigentlichen Sinne sei.