Die Antragstellerin hatte die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens unter anderem gegen die vormalige Antragsgegnerin zu 4) beantragt. Deren Haftpflichtversicherer hatte aufgrund der nach den Versicherungsbedingungen bestehenden Regulierungsvollmacht im Namen der Antragstellerin zu 4) Rechtsanwälte mit deren Vertretung beauftragt. Die Anwälte haben die Vertretung gegenüber dem LG angezeigt und die Gewährung von Akteneinsicht beantragt. Gleichzeitig hat die Antragsgegnerin zu 4) selbst gegenüber dem Gericht zu dem gegen sie gerichteten Antrag Stellung genommen. Die Antragstellerin hat daraufhin den Antrag, soweit der gegen die Antragsgegnerin zu 4) gerichtet war, zurückgenommen. Das LG hat sodann auf entsprechenden Antrag der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der vormaligen Antragsgegnerin zu 4) auferlegt.
Die Rechtspflegerin hat die von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin zu 4) zu erstattenden Kosten antragsgemäß festgesetzt und dabei eine 1,3-Verfahrensgebühr aus dem festgesetzten Gegenstandswert berücksichtigt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie vorrangig eine vollständige Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses erstrebt. Hilfsweise beantragt sie die Festsetzung einer reduzierten 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV.
Zur Begründung wird ausgeführt, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts seitens der Antragsgegnerin zu 4) ausgelösten Kosten seien i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht notwendig gewesen. Die vormalige Antragsgegnerin zu 4) habe sich selbst gegen den Beweisantrag der Antragstellerin verteidigt. Aufgrund der in diesem Schreiben vorgebrachten Argumente habe die Antragstellerin den Antrag zurückgenommen. Die Tätigkeit der Rechtsanwälte sei hierfür nicht ursächlich gewesen, zumal sich diese noch gar nicht inhaltlich zu dem Vorgang geäußert hätten. Die eigenmächtige Einschaltung von Rechtsanwälten durch den Haftpflichtversicherer der vormaligen Antragsgegnerin zu 4) sei somit zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung bereits objektiv nicht erforderlich gewesen.
Hilfsweise wird ausgeführt, der angesetzte Gebührenwert sei der Höhe nach unzutreffend. Die Schriftsätze der Rechtsanwälte enthielten weder Sachanträge noch Sachvortrag, weshalb – wenn überhaupt – nur der Ansatz einer reduzierten 0,8-Verfahrensgebühr nach der Nr. 3101 VV vertretbar sei.
Die vormalige Antragsgegnerin zu 4) beruft sich dagegen darauf, ihre Prozessbevollmächtigten hätten sich mit dem Prozessstoff auseinandergesetzt, nachdem die Antragsrücknahme erst etwa zwei Monate nach der Einsicht in die Akten erfolgt sei. Auch sei eine 1,3-Verfahrensgebühr nach der Nr. 3100 VV angefallen. Eine Ermäßigung sei dort gesetzlich gar nicht vorgesehen. Die Verfahrensgebühr entstehe im selbstständigen Beweisverfahren mit der ersten Tätigkeit, im Regelfall also mit der Entgegennahme der Informationen. Ein Antrag werde in diesem Verfahren grundsätzlich nicht gestellt. Zudem sei auch noch der notwendige Antrag gem. § 269 Abs. 3 ZPO gestellt worden, welcher bereits die Festsetzung der 1,3-Verfahrensgebühr rechtfertige.
Das Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg.