Zukünftig können Eheleute einen gemeinsamen Doppelnamen führen. Diese und andere Änderung im Ehenamens- und Geburtsnamenrecht wurden vom Bundestag am 12.4.2024 beschlossen und haben den Bundesrat am 17.5.2024 passiert.

Doppelnamen als Familiennamen erlaubt

Eine der zentralen Neuregelungen ist die Einführung "echter Doppelnamen". Bisher mussten sich Eheleute, wenn sie einen gemeinsamen Ehenamen führen wollten, für einen Namen der Eheleute entscheiden. Lediglich einem Ehepartner war es erlaubt, seinen bisherigen Namen als Begleitnamen hinzuzufügen. Mit der Gesetzesänderung können nun künftig beide Ehepartner einen Doppelnamen führen. Die Bildung eines Doppelnamens kann auch ohne Bindestrich erfolgen.

Weitreichende Flexibilisierung bei Namenswahl für Kinder

Führen die Eltern einen gemeinsamen Doppelnamen, kann diesen ab dem 1.1.2025 auch das Kind tragen. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen tragen. Wenn die Eltern für ihr Kind keinen Geburtsnamen festlegen, trägt es zukünftig einen Doppelnamen.

Das neue Namensrecht sieht zudem vor, dass im Falle der Scheidung der Eltern ein Kind auf vereinfachtem Wege den Nachnamen des Elternteils annehmen kann, in dessen Haushalt es lebt. Gleiches gilt für einbenannte Stiefkinder. Nach bisheriger Rechtslage war hierzu das Durchlaufen eines langwierigen Verwaltungsverfahrens erforderlich.

Adoption von Erwachsenen

Adoptierte Erwachsene können ihren Geburtsnamen behalten, indem sie der Annahme des Namens der Adoptiveltern widersprechen.

Spezialregelungen für nationale Minderheiten

Eine weitere Änderung betrifft nationale Minderheiten und ausländische Namenstraditionen. So sind künftig zum Beispiel traditionelle und geschlechterangepasste Formen des Familiennamens möglich.

Die Neuregelungen treten zum 1.5.2025 in Kraft

Nachdem das Gesetz den Bundesrat passiert hat, kann es verkündet werden. Es tritt zum 1. 5.2025 in Kraft.

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