I. Zahlung der Erstprämie des Hauptvertrages

1. Fälligkeit

Die erste oder einmalige Prämie ist unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen, jedoch nicht vor dem vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Beginn des Versicherungsschutzes.

2. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Nichtzahlung

Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig bezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

3. Leistungsfreiheit des Versicherers bei Nichtzahlung

Ist die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht bezahlt, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

II. Zahlung der Folgeprämien des Hauptvertrages

1. Fälligkeit

Die Folgeprämien sind an den im Versicherungsschein festgesetzten Zahlungsterminen fällig.

2. Zahlungsfrist bei Nichtzahlung

Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen. Dabei sind die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen zu beziffern und die Rechtsfolgen anzugeben, die nach den Ziffern 3 und 4 mit dem Fristablauf verbunden sind.

3. Leistungsfreiheit des Versicherers bei Nichtzahlung

Tritt der Verstoß nach dem Ablauf dieser Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung der Prämie oder den Zinsen oder der Kosten im Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

4. Kündigungsrecht des Versicherers bei Nichtzahlung

Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Hat der Versicherer den Vertrag gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

III. SEPA-Lastschriftverfahren

1. Rechtzeitigkeit der Prämienzahlung

Wenn ein SEPA-Lastschriftverfahren vereinbart wurde, ist die Prämienzahlung rechtzeitig, wenn der Versicherer den Betrag zum Fälligkeitstag einziehen kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.

2. Rechtzeitigkeit der Prämienzahlung nach Zahlungsaufforderung

Ist die Einziehung einer Prämie aus Gründen, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat, nicht möglich, ist die Prämienzahlung rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.

3. Aufforderungsrecht des Versicherers zur Überweisung

Kann aufgrund eines Widerspruchs oder aus anderen Gründen eine Prämie nicht eingezogen werden, so kann der Versicherer von weiteren Einzugsversuchen absehen und den Versicherungsnehmer in Textform zur Zahlung durch Überweisung auffordern.

IV. Prämienregulierung

Aufgrund einer Änderungsanzeige oder sonstiger Feststellungen gemäß § 11 b II wird die Prämie entsprechend dem Zeitpunkt der Veränderung richtig gestellt.

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