Rz. 7

Im selbstständigen Beweisverfahren erhält der Anwalt die gleichen Gebühren wie im ordentlichen Rechtsstreit, also die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 1, nach den VV 3100 ff.

 

Rz. 8

Es entsteht zunächst einmal die 1,3-Verfahrensgebühr nach VV 3100. Erledigt sich das Beweisverfahren vorzeitig, gilt auch hier VV 3101 Nr. 1. Die Verfahrensgebühr reduziert sich auf 0,8.

 

Rz. 9

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands, erhöht sich die Verfahrensgebühr nach VV 1008 um 0,3 je weiteren Auftraggeber, höchstens um 2,0.

 

Rz. 10

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen verschiedener Gegenstände, entsteht nur die einfache Gebühr. Diese berechnet sich jetzt jedoch aus den zusammengerechneten Werten der einzelnen Beweisanträge (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG).

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