Rz. 192
Schließt der Anwalt im Scheidungsverbundverfahren einen Einigung über nicht anhängige Gegenstände, die in den Katalog des § 48 Abs. 3 fallen, dann erhält er von der Landeskasse aus dem Mehrwert alle mit der Herbeiführung der Einigung verbundenen Gebühren. Mit dieser zum 1.8.2013 eingeführten klarstellenden Formulierung ist die bis dahin bestehende Streitfrage erledigt worden, ob sich § 48 Abs. 3 nur auf die Einigungsgebühr erstreckt oder auch auf die Verfahrensdifferenzgebühr und die höhere Terminsgebühr.
Rz. 193
Der Anwalt erhält aus dem Mehrwert zum einen die Einigungsgebühr (VV 1000) aus der Landeskasse. Soweit die Gegenstände nicht anhängig sind, was der Regelfall sein wird, entsteht eine 1,5-Einigungsgebühr nach VV 1000. Zu berücksichtigen ist dann allerdings § 15 Abs. 3. Soweit der Gegenstand der Einigung in einem anderen Verfahren anhängig ist, entsteht nur eine 1,0-Gebühr (VV 1003) bei erstinstanzlicher Anhängigkeit und bei Anhängigkeit in einem Beschwerdeverfahren in Höhe von 1,3.
Rz. 194
Der Anwalt erhält aus dem Mehrwert darüber hinaus auch eine 0,8-Verfahrensdifferenzgebühr (VV 3100, 3101 Nr. 2) und die Terminsgebühr (VV 3104) aus dem Gesamtwert.
Beispiel: Im Verbundverfahren (Werte: Ehesache 6.000 EUR, Versorgungsausgleich 1.200 EUR) einigen sich die Beteiligten im gerichtlichen Termin unter Mitwirkung ihrer Anwälte nach Verhandlungen über den Versorgungsausgleich und den nicht anhängigen Zugewinn (Wert: 10.000 EUR).
Der Anwalt erhält aus dem Mehrwert die 0,8-Verfahrensgebühr nach VV 3100, 3101 Nr. 2 unter Beachtung des § 15 Abs. 3. Die Terminsgebühr entsteht aus dem Gesamtwert. Hinzukommt eine Einigungsgebühr aus 11.200 EUR, wobei diese aus 10.000 EUR zu 1,5 entsteht und aus 1.200 EUR zu 1,0 (VV 1003).
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100, § 49 |
412,10 EUR |
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(Wert: 7.200 EUR) |
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2. |
0,8-Verfahrensgebühr, VV 3100, 3101 Nr. 2, § 49 |
271,20 EUR |
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(Wert: 10.000 EUR) |
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gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,3 aus 17.200 EUR, § 49 |
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499,20 EUR |
3. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3104, § 49 |
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460,80 EUR |
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(Wert: 17.200 EUR) |
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4. |
1,5-Einigungsgebühr, VV 1000, § 49 |
508,50 EUR |
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(Wert: 10.000 EUR) |
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5. |
1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, § 49 |
127,00 EUR |
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(Wert: 1.200 EUR) |
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gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,5 aus 11.200 EUR, § 49 |
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531,00 EUR |
6. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.511,00 EUR |
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7. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
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287,09 EUR |
Gesamt |
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1.798,09 EUR |
Rz. 195
Die Erstreckung greift auch dann, wenn eine anhängige Folgesache verglichen wird, für die ein Verfahrenskostenhilfeantrag zur Vertretung bereits zurückgewiesen worden war.
Beispiel: Im Verbundverfahren (Werte: Ehesache 6.000 EUR, Versorgungsausgleich 1.200 EUR) macht die Ehefrau nachehelichen Unterhalt i.H.v. 700 EUR monatlich geltend. Der Ehemann, dem für das Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt und sein Anwalt beigeordnet worden ist, beantragt für die Verteidigung in der Folgesache Unterhalt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten. Das Gericht weist diesen Antrag mangels Erfolgsaussicht zurück. Später einigen sich die Beteiligten im gerichtlichen Termin unter Mitwirkung ihrer Anwälte nach Verhandlungen über den Versorgungsausgleich und den Unterhalt.
Der Anwalt erhält auch jetzt aus dem Wert der Einigung seine Vergütung aus der Landeskasse. Dass die Verfahrenskostenhilfe für die Vertretung in der Folgesache Unterhalt zurückgewiesen worden ist, ist unerheblich, zumal im Rahmen des § 48 Abs. 3 keine Möglichkeit besteht, die Erstreckung durch gerichtlichen Beschluss einzuschränken.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100, § 49 |
373,10 EUR |
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(Wert: 7.200 EUR) |
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2. |
0,8-Verfahrensgebühr, VV 3100, 3101 Nr. 2, § 49 |
237,60 EUR |
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(Wert: 8.400 EUR) |
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gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,3 aus 15.600 EUR, § 49 |
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435,50 EUR |
3. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3104, § 49 |
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402,00 EUR |
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(Wert: 15.600 EUR) |
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4. |
1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003, § 49 |
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307,00 EUR |
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(Wert: 9.600 EUR) |
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5. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.164,50 EUR |
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6. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
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221,26 EUR |
Gesamt |
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1.385,76 EUR |