Informationen über diesen Tarifvertrag
Anlage 3 zum BAT VKA (zu § 25 BAT)
Datum: 23. Februar 1961
§§ 1 - 6 Anlage 3 zum BAT VKA (zu § 25 BAT)
[Vorspann]
Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Angestellten im kommunalen Verwaltungs- und Kassendienst sowie im Sparkassendienst – Anlage 3 zu § 25 BAT
§§ 1 - 6 Inhalt
§ 1 Ausbildungs- und Prüfungspflicht
(1) Angestellte im Verwaltungs- und Kassendienst sowie Sparkassenangestellte sind nur dann in den Absatz 2 genannten Vergütungsgruppen eingruppiert, wenn sie die der jeweiligen Vergütungsgruppe entsprechende Tätigkeit ausüben und nach Maßgabe des Absatzes mit Erfolg an einem Lehrgang mit abschließender Prüfung teilgenommen haben.
(2) Für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe
a) VI b oder V c,
b) VII Fallgruppe 1 b oder V b Fallgruppe 1 c des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Neufassung der Fallgruppen 1) vom 24. Juni 1975,
c) V b Fallgruppen 3 und 4 des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Bezügerechner) vom 28. April 1978 oder
d) VII Fallgruppe 2 oder V b Fallgruppe 3 des Tarfivertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte im Sparkassendienst) vom 26. Oktober 1979
ist eine Erste Prüfung abzulegen.
Für Sparkassenangestellte gilt auch die Abschlußprüfung für den Beruf des Bankkaufmanns/Sparkassenkaufmanns oder eine entsprechende Prüfung an einer Sparkassenschule, die als Zulassungsvoraussetzung für den Besuch des Sparkassenfachlehrgangs anerkannt ist, als Erste Prüfung.
Für die Angestellten, die die Abschlußprüfung zum Verwaltungsfachangestellten der Fachrichtung Kommunalverwaltung oder allgemeine innere Verwaltung der Länder mit Erfolg abgelegt haben, gilt auch diese Prüfung als Erste Prüfung.
Für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe
a) V b – mit Ausnahme der in Unterabsatz 1 Buchst. b bis d genannten Fallgruppen dieser Vergütungsgruppe – bis III,
b) II Fallgruppe 1 e des Tarfifvertrages vom 24. Juni 1975 oder
c) II Fallgruppe 3 des Tarifvertrages vom 26. Oktober 1979
ist eine zweite Prüfung abzulegen.
Angestellte, für die nach Unterabsatz 3 die Abschlußprüfung zum Verwaltungsfachangestellten der Fachrichtung Kommunalverwaltung oder allgemeine innere Verwaltung der Länder als Erste Prüfung gilt und die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 nicht erfüllen, dürfen zum Lehrgang für die Zweite Prüfung erst zugelassen werden, wenn sie nach Ablegung der Prüfung für den Beruf des Verwaltungsfachangestellten vier Jahre hauptberuflich als Verwaltungsangestellte tätig gewesen sind.
Protokollerklärung zu § 1:
Nr. 1 Die Lehrgänge und Prüfungen werden bei den durch die Länder oder durch die kommunalen Spitzenverbände anerkannten Verwaltungs- und Sparkassenschulen durchgeführt. Hierzu rechnen auch solche Lehrgänge und Prüfungen, die nicht für Beamten (Beamtenanwärter) und Angestellte gemeinsam, sondern als Sonderlehrgänge für Angestellte durchgeführt werden.
Nr. 2 Die für die Tätigkeiten in den in Absatz 2 Unterabs. 1 genannten Tätigkeitsmerkmalen geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse gelten durch die Erste Prüfung als nachgewiesen.
Die für die Tätigkeiten in den in Absatz 2 Unterabs. 4 genannten Tätigkeitsmerkmalen geforderten gründlich umfassenden Fachkenntnisse gelten durch die Zweite Prüfung als nachgewiesen.
§ 2 Zulage
(1) Hat ein Angestellter die für seine Eingruppierung nach § 1 vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt, ist ihm alsbald die Möglichkeit zu geben, Ausbildung und Prüfung nachzuholen. Besteht hierzu aus Gründen, die der Angestellte nicht zu vertreten hat, keine Möglichkeit oder befindet sich der Angestellte in der Ausbildung, erhält er mit Wirkung vom Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgebenden Beschäftigung eine persönliche Zulage. Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedes zwischen der Grundvergütung, die er jeweils erhalten würde, wenn er zu diesem Zeitpunkt in der seiner Tätigkeit entsprechenden Vergütungsgruppe eingruppiert gewesenwäre und der jeweiligen Grundvergütung seiner bisherigen Vergütungsgruppe gewährt. Sonstige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die von der Vergütungsgruppe abhängen, richten sich während der Zeit, für die die Zulage gezahlt wird, nach der der Tätigkeit des Angestellten entsprechenden Verhaltensgruppe.
(2) Die Zulage entfällt vom Ersten des folgenden Monats an, wenn der Angestellte entweder
a) die Prüfung auch im Wiederholungsfalle nicht bestanden hat oder
b) nicht an der seiner Tätigkeit entsprechenden Ausbildung und Prüfung teilnimmt, nachdem ihm die Möglichkeit hierzu geboten worden ist.
Sie entfällt ferner, wenn der Angestellte nach bestandener Prüfung in die seiner Tätigkeit entsprechende Vergütungsgruppe eingruppiert wird. In diesem Falle erhält der Angestellte die Vergütung, die er erhalten hätte, wenn er in dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt in der höheren Vergütungsgruppe eingruppiert wäre
Protokollerklärung zu § 2 Abs. 1:
Der Arbeitgeber darf die Entsendung des Angestellten zu einem Lehrgang nicht von Vorbildungsvoraussetzungen abhängig machen. Macht die Schule die Zulassung zum Lehrgang von solchen Voraussetzungen abhängig, hat der Angestellte dies nicht zu vertreten.
§ 3 Ausnahmen von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht
(1) Vo...