Die untere[1] Wasserbehörde kann an Anlagen nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen stellen, die über die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 62 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, in dieser Verordnung, in einer Bauartzulassung, in einem Prüfzeichen, Prüfzeugnis oder in einer bauaufsichtlichen Zulassung festgelegten hinausgehen, wenn anderenfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles die Voraussetzungen des § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erfüllt sind.

[1] untere Wasserbehörde sind im folgenden Landräte und Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte (§ 108 Abs. 2b Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern) .

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