Leitsatz
Der Ehemann war Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Abstammung, die Ehefrau war ebenfalls tamilischer Abstammung, hatte jedoch mit Wirkung vom 18.7.2002 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Die Eheschließung erfolgte im Jahre 2002 in Dänemark. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten die Eheleute in Deutschland. Im Juli 2002 gaben die Eheleute gegenüber dem für sie zuständigen Standesbeamten die Erklärung ab, dass für ihre Namensgebung deutsches Recht gelten solle und der Name des Ehemannes der Ehename sein solle. Der Name des Vaters des Ehemannes sollte zum Vornamen bestimmt werden, während die Ehefrau die ihr erteilten Eigennamen zu Vornamen und den Name ihres Vaters zum Familiennamen bestimmen wollte. Es stellte sich die Frage der Zulässigkeit dieses Vorgehens.
Das Standesamt wies die Anträge der Beteiligten ab. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Eheleute wurde zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich ihre sofortige weitere Beschwerde, die erfolgreich war.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das KG hielt die Rechtsmittel für begründet unter Hinweis darauf, dass die Entscheidung des LG auf einer Verletzung des Rechts beruhe.
Es schloss sich ausdrücklich der Entscheidung des OLG Hamm vom 29.6.2006 (StAZ 2006, 356 = FamRZ 2007, 213) an. Nachdem als lex fori anzuwendenden deutschen Personenstandsrecht seien in die Personenstandsbücher Vor- und Nachnamen einzutragen, wohingegen es in Sri Lanka kein verbindliches Namensrecht mit Gesetzesqualität gäbe, sondern sich ein an Traditionen und Bräuchen orientiertes Gewohnheitsrecht gebildet habe. Ziel einer in einem solchen Fall zulässigen Angleichung sei es, die Namen so den deutschen Rechtsstrukturen zuzuordnen, dass eine funktionsadäquate Rechtsanwendung möglich werde (BGH StAZ 1989, 372 f.; BayObLG, 1 ZBR 202/98, Beschluss vom 10.11.1998 bei Juris; vgl. auch BVerfG StAZ 2002, 207 f.).
Es komme maßgeblich auf den Willen des Namensträgers an, solange weder dessen Heimatrecht noch deutsches Recht entgegenstünden. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Zwar zeige der Vatersname eine Verbindung zum Stamm an, so dass der Vatersname mit dem deutschen Familiennamen vergleichbar erscheine. Jedoch sei dieser Schluss nicht zwingend, da nach dem Recht Sri Lankas der Name des Vaters nur an eine Generation weitergegeben werde, nämlich nur an die Kinder des Vaters, während dessen Enkelkinder schon den persönlichen Eigennamen seines Sohnes bzw. Schwiegersohnes tragen würden.
Da weiterhin grundlegende Wertvorstellungen deutschen Namensrechts nicht entgegenstünden, sei die Wahl des Vatersnamens zum Vornamen ebenso möglich wie die des Eigennamens. Unter Berücksichtigung dessen sei schließlich auch gemäß § 1355 Abs. 2 BGB die gewünschte Wahl des Ehenamens ohne weiteres möglich.
Link zur Entscheidung
KG Berlin, Beschluss vom 02.10.2007, 1 W 288/04