Leitsatz
Die Pflegemutter zweier minderjähriger Kinder hatte beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung der Kindesmutter das Sorgerecht, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und ihr oder hilfsweise dem zuständigen Jugendamt zu übertragen. Ferner hatte sie beantragt, das Umgangsrecht der Kindesmutter mit den beiden Kindern auszuschließen bzw. einzuschränken.
Das erstinstanzliche Gericht hat ihre Anträge zurückgewiesen. Ihre hiergegen eingelegte Beschwerde war nur partiell erfolgreich.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Beschwerde der Antragstellerin gegen die aufgrund mündlicher Erörterung ergangene Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts vom 23.11.2009 nur insoweit für zulässig, als sich die Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihres einstweiligen Anordnungsantrages auf Rückführung der Kinder in ihren Haushalt wandte. Im Übrigen sei die Beschwerde gemäß § 58 Abs. 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen.
Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde ihren Antrag auf Entzug des Sorgerechts, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kindesmutter für die betroffenen Kinder und eine Übertragung auf sich oder hilfsweise auf das zuständige Jugendamt weiterverfolge, sei sie als Pflegemutter nicht beschwerdeberechtigt. Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG stehe die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt sei. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1999, 3718; FamRZ 2004, 102) bedeute eine Entscheidung über die elterliche Sorge keine unmittelbare Beeinträchtigung von Rechten der Pflegeeltern, so dass ein Beschwerderecht der Pflegeeltern nicht bestehe. Diese zu § 20 Abs. 1 FGG ergangene Rechtsprechung sei ohne weiteres auf die der früheren Rechtslage entsprechende Regelung in § 59 Abs. 1 FamFG übertragbar (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 59 Rz. 69 f.; Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, 2009, § 59 Rz. 29).
Soweit sich die Beschwerde der Pflegemutter gegen die Zurückweisung ihres einstweiligen Anordnungsantrages auf Ausschluss bzw. Einschränkung des Umgangsrechts der Kindesmutter mit ihren Kindern wende, sei ebenfalls eine Beeinträchtigung eigener Rechte nicht erkennbar. Des Weiteren seien gemäß § 57 S. 1 FamFG Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen grundsätzlich nicht anfechtbar. Ausgenommen hiervon seien nur die in § 57 Nr. 1 bis Nr. 5 FamFG abschließend aufgezählten Fälle. Entscheidungen über den Umgang seien dort nicht aufgeführt.
Das AG habe zu Recht und mit zutreffender Begründung die beantragte Verbleibensanordnung gemäß § 1632 Abs. 4 BGB im einstweiligen Anordnungsverfahren zurückgewiesen. Unter Würdigung aller Umstände kam auch das OLG zu dem Ergebnis, dass eine Rückführung der Kinder in den Haushalt der Antragstellerin jedenfalls bis zum Abschluss der begonnenen Diagnostik der Kinder und bis zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht dem Wohle der Kinder entspreche. Unabhängig davon, dass sich die erheblichen, vor der Herausnahme der Kinder eskalierten Spannungen zwischen der Kindesmutter und der Antragstellerin negativ auf das Wohl der beiden ohnehin stark vorbelasteten Kinder auswirkten, schließe derzeit auch das Ergebnis der Kindesanhörung durch die Verfahrenspflegerin eine Rückführung in den Haushalt der Antragstellerin aus.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 10.03.2010, II-4 UF 1/10