Die Entscheidung entspricht der h. R. M. Wohngeldrückstände können auf einen beschlussgenehmigten Wirtschaftsplan als Anspruchsgrundlage gestützt werden, wenn hier fällig gewordene Wohngeldvorauszahlungen nicht geleistet wurden und Ansprüche insoweit noch nicht verjährt sind. Wird nachfolgend zu einem Wirtschaftsjahr eine Gesamtabrechnung beschlussgenehmigt und ergibt sich ebenfalls in der betreffenden Einzelabrechnung auch aufgrund im vorausgegangenen Geschäftsjahr nicht vollständig geleisteter Vorauszahlungen ein (entsprechend hohes) Negativsaldo, also eine abgerechnete und ausgewiesene Jahresnachzahlungsschuld, kann der Zahlungsanspruch der Gemeinschaft auch auf dieses genehmigte Einzelabrechnungsergebnis gestützt werden. Nach Feststellung des endgültigen Abrechnungssaldos zum vorausgegangenen Geschäftsjahr kann allerdings nicht mehr ein höherer Vorauszahlungsbetrag – gestützt auf den früheren Wirtschaftsplan – gefordert werden. Insoweit ist die Höhe der Forderung an das endgültige, abgerechnete Ergebnis in einem laufenden Forderungsprozess anzupassen, d. h. der Zahlungsantrag ggf. zu ändern (über teilweise Hauptsacheerledigung im Fall einer nunmehr geringeren Schuld nach erfolgter Einzelabrechnung gegenüber einer bisher auf einen Wirtschaftsplan gestützten Vorauszahlungsforderung).
Beim Einzelabrechnungsergebnis (mit ausgewiesener und abgerechneter Nachzahlungsschuld objektbezogen auf das Eigentum des Schuldners) sollte allerdings nicht von einer "Abrechnungsspitze" gesprochen werden. Zum wiederholten Male darf ich ausführen, dass seinerzeit der BGH die Thematik einer "Abrechnungsspitze" allein in Fällen begründete, in denen es vor Abrechnungsgenehmigung zu einem Eigentumswechsel kam und ein Veräußerer Wohngeldvorauszahlungen nach Wirtschaftsplan zu seiner (noch) Eigentumszeit schuldig blieb. Wenn dann in nachfolgender Abrechnung – nach Eigentumswechsel – dem neuen Eigentümer eine saldierte Nachzahlungsschuld zum vorausgegangenen Geschäftsjahr ausgewiesen wurde, war der Rechtsnachfolger (Erwerber) in seinem Einzelabrechnungsergebnis nicht mit solchen Altschulden (Soll-Rückständen des Voreigentümers) zu belasten. Von einer dem neuen Eigentümer gegenüber in saldierter Form festgestellten/einzelabgerechneten Nachzahlungsschuld mussten deshalb nach BGH die Soll-Rückstände (Schulden des Veräußerers) abgezogen werden, sodass sich dann zu Lasten oder auch zu Gunsten des neuen Eigentümers/Rechtsnachfolgers ein neues Einzelabrechnungsergebnis ergeben musste. Eine dann allein noch zu Lasten des Rechtsnachfolgers verbleibende Restschuld wurde als so genannte Abrechnungsspitze (im Sinne einer doppelten bzw. weiteren Saldierung) bezeichnet. Auch nur diese (ggf. reduzierte) Nachzahlungsschuld (Abrechnungsspitze) konnte damit gegen einen Rechtsnachfolger als Zahlungsschuld fällig gestellt und eingeklagt werden; Vorauszahlungsschulden mussten damit nach wie vor ausschließlich gegen den Voreigentümer aufgrund des früheren Wirtschaftsplans eingefordert bzw. auf der Basis des insoweit fortgeltenden Wirtschaftsplans gegen den Veräußerer eingeklagt werden.
Um dies an einem Beispiel zu erläutern:
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