In den vergangenen Wochen ist wieder eine Reihe von Neuregelungen in Kraft getreten. Sie betreffen vorwiegend das Asylrecht, das Energierecht sowie den Verbraucherschutz. Im Einzelnen:
- Asylpaket II und Ausweisungsrecht
Das am 17. März in Kraft getretene Asylpaket II beschleunigt Verfahren für bestimmte Gruppen von Asylbewerbern, setzt den Familiennachzug für einen Teil der Flüchtlinge aus und ermöglicht neue Aufnahmeeinrichtungen. Kriminelle Ausländer können schneller ausgewiesen werden. Nach den Ereignissen in der Silvesternacht u.a. in Köln sind diese verschärften Regelungen ebenfalls bereits am 17. März in Kraft getreten (vgl. dazu im Einzelnen ZAP Anwaltsmagazin 6/2016, S. 265 f.).
- Neue Förderstufen für Effizienzhäuser
Zum 1. April hat die KfW-Förderbank ihre Förderung im Programm "Energieeffizient Bauen" den veränderten Anforderungen der Energieeinsparverordnung angepasst. Neben den bestehenden Standards KfW-Effizienzhaus 55 und 40 wird die Stufe "Effizienzhaus 40 Plus" neu eingeführt. Sie gilt für Gebäude, die Energie erzeugen und speichern und so den verbleibenden, geringen Energiebedarf überwiegend selbst decken. Darüber hinaus verdoppelt die KfW den Förderhöchstbetrag für Bauherren von 50.000 EUR auf 100.000 EUR.
- Fördersätze für Windenergie und Biomasse
Seit dem 1. April sind die Fördersätze von Windenergieanlagen an Land um 1,2 % und von Biomasse um 0,5 % gesenkt worden. Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz von 2014 müssen die Fördersätze für Strom aus Windenergie an Land und Biomasse quartalsweise angepasst werden. Bewegt sich der Zubau bei Windenergieanlagen innerhalb des gesetzlichen Korridors (2.400 bis 2.600 Megawatt), ist eine Absenkung der Vergütungssätze um jeweils 0,4 % pro Quartal vorgesehen.
Arbeitsverträge angehender Wissenschaftler müssen den angestrebten Qualifizierungen entsprechen. Auch wissenschaftliche Mitarbeiter mit Daueraufgaben dürfen keine sachgrundlos befristeten Verträge mehr erhalten. Das soll die Arbeitsbedingungen an den Hochschulen verlässlicher machen. Die Novelle ist bereits am 17. März in Kraft getreten.
- Daten zur Lage des wissenschaftlichen Nachwuchses
Das bereit zum 1. März novellierte Hochschulstatistikgesetz führt erstmals eine Promovierenden-Statistik ein. Bisher war die Datenlage zu Promovierenden in Deutschland unzureichend. Eine neue Verlaufsstatistik erfasst den Studienverlauf über das gesamte Studium einschließlich der Promotionsphase.
- Vereinfachungen bei Entlassung aus dem Krankenhaus
Bei Entlassung aus dem Krankenhaus können jetzt auch Krankenhausärzte Arbeitsunfähigkeit für maximal sieben Tage danach feststellen. Außerdem können sie häusliche Krankenpflege für die ersten sieben Tage nach der Entlassung anordnen. Die Änderungen der Arbeitsunfähigkeits- und der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie sind bereits am 17. bzw. 19. März in Kraft getreten.
- Abgabeverbot von E-Shishas und E-Zigaretten an Kinder und Jugendliche
Elektronische Zigaretten und Shishas dürfen seit dem 1. April nur noch an Erwachsene verkauft werden. Das gilt auch für den Versandhandel. Das Jugendschutzgesetz wurde entsprechend geändert. Auch das Jugendarbeitsschutzgesetz ist angepasst worden. Arbeitgeber dürfen künftig weder Tabakwaren noch elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas an Jugendliche weitergeben.
- Roaming-Gebühren im EU-Ausland
Die Roaming-Gebühren im EU-Ausland sinken erneut zum 30. April. Zuzüglich zum nationalen Tarif und einschließlich Mehrwertsteuer dürfen für abgehende Gespräche nur noch maximal 5 Cent/Minute, für ankommende Anrufe maximal 1 Cent/Minute, für SMS maximal 2 Cent/Minute und für ein Megabyte beim Surfen maximal 5 Cent/Minute erhoben werden. Mitte 2017 fallen die Roaming-Gebühren für die zeitweilige Nutzung des Mobiltelefons im EU-Ausland ganz weg.
- Verbandsklagerecht für Verbraucherschützer
Verbraucherschutzverbände können seit dem 24. Februar Unternehmen wegen unzulässiger Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Verbraucherdaten abmahnen und verklagen.
- Verbraucherschlichtungsstellen
Verbraucher und Unternehmen können sich künftig bei Streitigkeiten aus allen Verbraucherverträgen, Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen vor Ort und kostengünstig an eine Schlichtungsstelle wenden. Die Schlichtungsstellen werden schrittweise eingerichtet (vgl. zum Thema auch ZAP Anwaltsmagazin 13/2015, S. 696 f.).
[Quelle: Bundesregierung]