BMF, Schreiben v. 10.12.1990, IV C 6 - S 1301 Schz - 105/90, BStBl I 1990, 883

Zu Ihrer Unterrichtung teile ich Ihnen mit, daß die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten haben in einem Verhandlungsprotokoll vom 16. November/29. November 1990 folgendes vereinbart:

"Im Bestreben, die Anwendung und Auslegung des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie des Abkommens vom 30. November 1978 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlaß- und Erbschaftsteuern sicherzustellen, haben die zuständigen Behörden folgende übereinstimmende Erklärung abgegeben:

Zu Artikel 3 Abs. 1 Buchst. a der Abkommen wird festgestellt, daß die Abkommen gleichzeitig mit der Übernahme des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland im beigetretenen Teil Deutschlands ab 1. Januar 1991 auf das erweiterte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Anwendung finden. Dabei wird vorausgesetzt, daß das Steuerrecht des beigetretenen Teils Deutschlands ab dem genannten Zeitpunkt mit demjenigen der Bundesrepublik Deutschland in der Substanz identisch ist. Sollten in gewissen Bundesländern Steuerprivilegien vorgesehen werden, so müßte sich die Schweiz namentlich vorbehalten, die umfassende Anwendung von Artikel 23 des Abkommens von 1971 mutatis mutandis zu verlangen oder nach gegenseitiger Absprache andere geeignete Maßnahmen zu treffen."

 

Normenkette

DBA Schweiz

 

Fundstellen

BStBl I, 1990, 883

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