Für Personen, die in einer Einrichtung der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, für Menschen mit Behinderungen in einer anerkannten Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder einer gleichartigen Einrichtung sowie für Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, trägt der Träger der Einrichtung bzw. der Reha-Träger die Beiträge allein.

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