Die Sozialversicherungsträger gehen davon aus, dass die Sozialversicherungsbeiträge von dem geschuldeten und nicht dem gezahlten Arbeitsentgelt zu berechnen sind. Dies ist durch Ergänzung des § 22 Abs. 1 SGB IV für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ausgeschlossen worden. Die Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger entstehen bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt erst, wenn dieses ausgezahlt worden ist.
Keine Beiträge für nicht gezahlte Einmalzahlungen
Für zu beanspruchendes, aber nicht gezahltes einmaliges Arbeitsentgelt sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.
4.1 Beitragsforderung aus geschuldetem laufendem Arbeitsentgelt
Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger aus laufendem Arbeitsentgelt entstehen, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist nach Auffassung des BSG die Lohnzahlungspflicht. Die Beitragsansprüche knüpfen damit an den erarbeiteten Lohn an, nicht erst an die Tatsache seiner Auszahlung. Die Zuflusstheorie wird hier – anders als bei Einmalzahlungen – nicht mehr angewendet. Das trifft insbesondere für Sachverhalte zu, in denen der Arbeitgeber geschuldetes und vom Arbeitnehmer auch gefordertes Arbeitsentgelt bei Fälligkeit nicht gezahlt hat. Der Arbeitgeber kann sich nicht allein durch Nichtzahlung des Arbeitsentgelts seiner öffentlich-rechtlichen Beitragspflicht entziehen. Würde so verfahren, wären insbesondere in der Rentenversicherung schwerwiegende Nachteile für die Arbeitnehmer nicht auszuschließen.
Ergebnis einer Verfassungsbeschwerde zur Beitragsfälligkeit
Vom Bundesverfassungsgericht wurde eine Verfassungsbeschwerde in dieser Sache nicht zur Entscheidung angenommen. Konkret ging es um die Frage, ob für die Festsetzung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung das tariflich geschuldete ("Entstehungsprinzip") oder das tatsächlich gezahlte (niedrigere) Arbeitsentgelt ("Zuflussprinzip") als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Aufgrund des danach geltenden Entstehungsprinzips ergibt sich nach Auffassung der am gemeinsamen Beitragseinzug Beteiligten das für die Sozialversicherung maßgebende laufende Arbeitsentgelt aus dem für den Arbeitnehmer geltenden Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag. Es wird davon ausgegangen, dass die Tarifbestimmungen den Inhalt der Arbeitsverhältnisse gestalten, ohne dass es auf die Kenntnis von Arbeitnehmer und Arbeitgeber über den Arbeitsentgeltanspruch ankommt.
Wirkung des Tarifvertrags
Es bedarf keiner Anerkennung, Unterwerfung oder Übernahme des Tarifvertrags durch die Parteien eines Einzelarbeitsvertrags. Die Regelungen des Tarifvertrags gelten selbst dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien ausdrücklich gegenteilige oder auch andere Bedingungen vereinbart haben. Auch neu geschlossene tarifwidrige Arbeitsverträge sind hinsichtlich des tarifwidrigen Teils unwirksam.
4.2 Arbeitsentgelt bei allgemeinverbindlichen Tarifverträgen
Eine besondere Stellung nehmen in diesem Zusammenhang für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge ein. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss einen Tarifvertrag auf Antrag einer Tarifvertragspartei für allgemeinverbindlich erklären. Der Tarifausschuss setzt sich aus jeweils 3 Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zusammen. Mit einer derartigen Erklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Die Sozialversicherungsträger gehen daher davon aus, dass ein Arbeitsentgeltanspruch mindestens in Höhe des in einem Tarifvertrag oder in einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag festgesetzten Lohns bzw. Gehaltes besteht und der Beitragsberechnung zugrunde zu legen ist. Das so festgesetzte Arbeitsentgelt kann von den Parteien eines Arbeitsvertrags, die der Geltung eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags unterliegen, nicht rechtswirksam unterschritten werden. Diese Auffassung ist inzwischen durch mehrere Urteile des Bundessozialgerichts bestätigt worden.
4.3 Betriebsprüfung: Geschuldetes Arbeitsentgelt ist maßgeblich
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung gehen die Rentenversicherungsträger bei den Betriebsprüfungen davon aus, dass die Entstehung des Anspruchs auf die Sozialversicherungsbeiträge nicht davon abhängt, ob das geschuldete Arbeitsentgelt auch tatsächlich gezahlt wurde und dem Arbeitnehmer zugeflossen ist.
Auch aus geschuldetem, aber vom Arbeitgeber nicht gezahltem Arbeitsentgelt sind Beiträge fällig geworden. Bei Betrieben, für die Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt wurden, gehen sie daher wie folgt vor: Sie berechnen die Beiträge mindestens von dem Arbeitsentgelt, welches dem Arbeitnehmer nach dem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag zusteht. Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht in Höhe des sich aus dem...