Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 2.517,– festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist seit August 1971 bei der Beklagten beschäftigt. Er ist Mitglied des Betriebsrats. Bis zum März 1985 war er als Prüfer im Prüfgerätebau (Kostenstelle … im Geräteprüffeld) tätig.
In seinem Arbeitsvertrag vom 29.1.1975 ist unter Nr. 1 vereinbart:
„Der Arbeitnehmer erklärt sich mit evtl. Mehrarbeit, Nacht- bzw. Schichtarbeit sowie mit Leistungslohn- oder Zeitlohnarbeit einverstanden, ebenso mit einer evtl. Versetzung.”
Im Übrigen wird auf den Arbeitsvertrag Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 15.3.1985 (Bl. 6 d.A.) hat die Beklagte ihre Absicht, den Kläger zu versetzen, angekündigt und im Einzelnen ihre Gründe dafür dargelegt. Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben hat die Beklagte beim Betriebsrat mit Schreiben vom 22.3.1985 die Zustimmung zu der geplanten Versetzung des Klägers beantragt. Der Betriebsrat hat mit Schreiben vom 29.3.1985 wie folgt erwidert:
„Der Betriebsrat hat Bedenken zu der beabsichtigten Versetzung des Koll. und fordert dessen Rückversetzung auf seinen bisherigen Arbeitsplatz, da nach eingehender Prüfung der Versetzungsbegründung vom 15.3.1985, die angeführten persönlichen Gründe nicht so schwerwiegend sind, dass sie eine Versetzung – auch auf einen anderen Arbeitsplatz -
rechtfertigen. |
29.3.1985 Betriebsrat |
„
Mit Schreiben vom 29.3.1985 hat sodann die Beklagte die Versetzung des Klägers in den Bereich Güterüberwachung/Verfertigung als Prüfer angeordnet. Die Arbeit am bisherigen und am neuen Arbeitsplatz des Klägers wird in gleicher Höhe vergütet.
Mit der am 10.4.1985 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Versetzung.
Er macht geltend, es liege ein Verstoß gegen § 78 BetrVG und § 99 BetrVG vor. Der Betriebsrat habe der Zustimmung widersprochen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers im einzelnen wird auf seine Schriftsätze vom 10.4.1985 mit Anlagen (Bl. 1 – 8 d.A.), 17.7.1985 mit Anl. (Bl. 31 – 35 d.A.) und 12.8.1985 (Bl. 50 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger auf seinen bisherigen Arbeitsplatz, Kostenstelle, im Geräteprüffeld zurückzuversetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, die Versetzung sei sowohl nach dem Arbeitsvertrag als auch nach der Arbeitsordnung der Beklagten zulässig und wirksam zustande gekommen.
Ein Verstoß gegen § 78 BetrVG liege nicht vor, da die Versetzung mit Verhaltensmängeln des Klägers begründet werde. Schließlich habe auch der Betriebsrat seine Zustimmung nicht ordnungsgemäß gemäß § 99 BetrVG verweigert.
Hinsichtlich ihres weiteren Vorbringens einschließlich der Rechtsausführungen wird auf ihre Schriftsätze vom 30.4.1985 m. Anl. (Bl. 17 – 24 d.A.) und 8.8.1985 m. Anl. (Bl. 40 – 49 d.A.) Bezug genommen).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Die Versetzung des Klägers ist weder aus individuellrechtlichen Gründen noch aus betriebsverfassungsrechtlichen Gründen rechtsunwirksam. Die vom Kläger geltend gemachte Auffassung, er hätte nur durch Änderungskündigung von seinem bisherigen auf den neuen Arbeitsplatz versetzt werden können, ist unzutreffend. Die Beklagte hat mit dem Kläger im Arbeitsvertrag ausdrücklich das Recht vereinbart, ihn versetzen zu können. Auf die Frage, ob sonst – d.h. ohne diese vertragliche Vereinbarung – der Arbeitgeber einseitig kraft Direktionsrecht die Versetzung vornehmen können, kommt es daher nicht an.
Auch die durch Betriebsvereinbarung geschaffene Arbeitsordnung der Beklagten, in der unter II Ziffer 6 Absatz 2 festgelegt ist, dass die Versetzung an einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der geltenden Bestimmungen zulässig ist, steht der Wirksamkeit der Versetzung nicht entgegen. Der Kläger ist auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz im Sinne dieser Vorschrift versetzt worden. Die Eingruppierungsvoraussetzungen der beiden Arbeitsplätze begründen eine gleich hohe Vergütung.
Entgegen der Auffassungen des Klägers liegt auch kein Verstoß gegen § 78 BetrVG vor.
Die Versetzung wird nicht mit Gesichtspunkten begründet, die als Verstoß gegen § 78 BetrVG angesehen werden können. Die Gründe vielmehr sämtlich auf individualrechtlichem Gebiet. Die Beklagte rügt in erster Linie Verstöße des Klägers gegen „EGB”- Schutzmassnahmen, d.h. die Nichtbefolgung der Anordnung, in EGB-Schutzzonen die entsprechende Kleidung zu tragen. Deshalb sah sich die Beklagte veranlasst, wie sie in dem Begründungsschreiben vom 15.3.1985 im Einzelnen ausführt, den Kläger an einem Arbeitsplatz einzusetzen, in dem keine Bauelemente und Baugruppen zu prüfen sind, die elektrostatisch gefährdet sind und deshalb während des gesamten Prüfungsdurchlaufs besonderer Sicherheitsmaßnahmen bedürfen.
Neben diesem vorrangigen Grund hat die ...