Tenor
I.
Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die im Dezember 2003 vollzogenen Versetzungen der Texterfasserinnen … und der Sekretärin … aufzuheben.
II.
Die Anträge der Beteiligten zu 2) werden zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligte zu 2.) ist ein Zeitungsverlag mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten. Sie gibt die Tageszeitungen Berliner Kurier und Berliner Zeitung heraus. Der Antragsteller und Beteiligte zu 1.) ist der bei ihr gebildete Betriebsrat, der mit vorliegendem Verfahren die Aufhebung der Versetzungen der Texterfasserinnen … und … sowie der Sekretärin … wegen Verletzung seines Mitbestimmungsrechts begehrt.
Bei der Beteiligten zu 2.) waren bis Ende 2003 mehr als 37 Sekretärinnen/Korrektorinnen/Texterfasserinnen beschäftigt. Im Oktober 2003 sprach die Beteiligte zu 2.) gegenüber 8 dieser Mitarbeiterinnen Beendigungskündigungen aus. Zur Besetzung von dadurch frei gewordenen Arbeitsplätzen durch nicht gekündigte Arbeitnehmer/innen schrieb die Beteiligte zu 2.) die Stellen Ende 2003 aus, ohne die Vergütungsgruppe des zu besetzenden Arbeitsplatzes zu nennen (Blatt 8, 12 und 16 der Akte). Zwischen den Beteiligten besteht seit mehreren Jahren Streit über die Frage, ob der Ausschreibungstext die Vergütungsgruppe angeben muss.
Am 14. November 2003 informierte die Beteiligte zu 2.) den Antragsteller darüber, dass mehrere Mitarbeiterinnen, unter anderem die drei im Antrag genannten Arbeitnehmerinnen, auf die durch die Umstrukturierungen frei gewordenen Arbeitsplätze versetzt werden sollen; wegen des genauen Inhalts dieser Schreiben wird auf die Ablichtungen Blatt 5, 9 und 13 der Akte verwiesen. Mit Schreiben vom 21. November 2003, bei der Beteiligten zu 2.) an diesem Tage eingegangen, widersprach der Antragsteller diesen Besetzungen mit der Begründung, dass die Stellenausschreibung nicht den Anforderungen des § 93 BetrVG entspreche, weil die Vergütungsgruppe nicht angegeben sei und so die Mitarbeiter nicht beurteilen könnten, ob die „ausgeschriebene Stelle zu einem höheren oder geringeren oder gleichen Einkommen führt”. Außerdem widersprach der Antragsteller mit der Begründung, dass die vorherige Stelleninhaberin aufgrund seines anlässlich der Kündigung erfolgten Widerspruchs Anspruch auf Weiterbeschäftigung habe und die Besetzung der Stelle daher zu Nachteilen der gekündigten Mitarbeiterin führe. Wegen des genauen Wortlauts dieser Widerspruchsschreiben wird auf Blatt 6, 10 und 14 der Akte verwiesen.
Ende 2003 versetzte die Beteiligte zu 2.) die im Antrag genannten Arbeitnehmerinnen auf die dem Antragsteller mitgeteilten Arbeitsplätze.
Am 16. Januar 2004 beantragte der Antragsteller mit vorliegendem Verfahren die gerichtliche Aufhebung dieser Maßnahmen.
Am 29. März 2004 leitete die Beteiligte zu 2.) ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin ein mit dem Antrag festzustellen, dass die Beteiligte zu 2.) nicht verpflichtet ist, in innerbetrieblichen Stellenausschreibungen die Tarifgruppe, mit der die zu besetzende Stelle bewertet ist, zu benennen. Das Verfahren wird beim Arbeitsgericht Berlin zum Aktenzeichen 37 BV 8238/04 geführt.
In der Zeit vom 24. März bis 7. April 2004 schrieb die Beteiligte zu 2.) die Stellen erneut aus – wiederum ohne Angabe der Tarifgruppe – und beantragte mit Schreiben vom 8. April 2004 die Zustimmung des Antragstellers zur Versetzung unter anderem für die im Antrag genannten Mitarbeiterinnen. Gleichzeitig informierte sie den Antragsteller darüber, dass sie die Maßnahmen vorläufig durchführen werde; wegen des genauen Wortlauts dieses Schreibens wird auf Blatt 81 bis 88 der Akte Bezug genommen. Die betroffenen Mitarbeiterinnen hatten zwischenzeitlich ihren Arbeitsplatz nicht gewechselt.
Mit Schreiben vom 15. April 2004 widersprach der Betriebsrat den Versetzungen mit den bereits im November 2003 genannten Begründungen; wegen des genauen Wortlauts dieser Widerspruchsschreiben wird auf Blatt 90 bis 94 der Akte verwiesen. Am 18. April 2004 erweitere die Beteiligte zu 2.) ihr bei der Kammer 37 anhängiges Beschlussverfahren mit einem Antrag auf Zustimmungsersetzung unter anderem zu Versetzungen der im hiesigen Antrag genannten Mitarbeiterinnen und auf Feststellung, dass das Bestreiten der Dringlichkeit des Betriebsrats nicht unverzüglich war, hilfsweise auf Feststellung der Dringlichkeit nach §§ 99, 100 BetrVG. In dem vor der 37. Kammer für den 26. April 2004 anberaumten Gütetermin erklärte der Antragsteller, er werde aus den anhängigen Verfahren nach § 101 BetrVG keine Zwangsvollstreckung betreiben, solange keine Entscheidung über die Zustimmungsersetzung erfolgt sei, soweit die Beteiligte zu 2.) das Zustimmungsersetzungsverfahren betreibe (Ablichtung des Sitzungsprotokolls vom 26. April 2004, Blatt 95 der Akte). Daraufhin nahm die Beteiligte zu 2.) die dort anhängigen Anträge auf Zustimmungsersetzung und Feststellung der Dringlichkeit zurück.
Am 8. Juni 2004 erhob die Beteiligte zu 2.) im vorliegenden Verfahren den (Wider-)Antrag, die Zustimmung des Beteiligten zu 1.) zur Versetzung ...