Nachgehend
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
III.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.454,20 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine andere Verteilung der Arbeitszeit.
Die Klägerin ist seit dem 19. November 1991 und zuletzt in der Funktion einer Verkäuferin im Rahmen einer 24,72 Stundenwoche im Verkauf mit Kassentätigkeiten beschäftigt. Die Klägerin stellte am 28. Dezember 2001 bei der Beklagten den Antrag auf Verringerung ihrer Wochenarbeitszeit und Zustimmung zur Erbringung der Arbeit ausschließlich von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8.45 Uhr bis 15.00 Uhr. Die Beklagte stimmte am 3. Januar 2002 dem Wunsch der Klägerin auf Verringerung der Wochenarbeitszeit zu, nicht jedoch der begehrten Verteilung der Arbeitszeit. Begründet wurde dies mit dem Personaleinsatzplan.
Die Klägerin hat zwei Töchter im Alter von 8 und 3 Jahren. Die ältere Tochter geht zur Schule und danach in den Hort, von dem sie bis 16.00 Uhr abgeholt werden muss. Die kleinere Tochter geht in den Kindergarten und muss dort bis spätestens 16.30 Uhr abgeholt werden. Hort und Kindergarten befinden sich in der Nähe der Wohnung der Klägerin in Hohenschönhausen. Bislang haben die Großeltern die Kinder abgeholt, wenn die Klägerin länger als bis 15.00 Uhr arbeiten musste. Hierzu sind die Großeltern altersbedingt aber nicht mehr in der Lage. Außerdem sind bei der älteren Tochter schulische Auffälligkeiten festzustellen.
Mit ihrer am 6. Februar 2002 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen und der Beklagten am 18. Februar 2002 zugestellten Klage verfolgt die Klägerin ihren Wunsch auf Reduzierung der Wochenarbeitszeit auf 20 Stunden sowie eine Verteilung der Arbeitszeit von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.45 Uhr bis 15.00 Uhr. Sie trägt vor, in der Filiale der Beklagten am Kurfürstendamm, in der sie eingesetzt sei, seien ca. 10 Mitarbeiter im Verkauf beschäftigt, von denen 7 keine Kinder zu versorgen hätten, bzw. keine Kinder im schulpflichtigen Alter oder im Kindergartenalter haben. Die Beklagte habe offensichtlich keine Anstrengungen unternommen, um ihrem Wunsch nach einer anderen Verteilung der Arbeitszeit zu entsprechen. Die Beklagte habe insgesamt 15 Filialen in Berlin mit ca. 150 Mitarbeitern. Die Beklagte könne daher auch prüfen, ob sie entsprechende Veränderungen in Form von Versetzungen vornehme.
Sie habe den Antrag auf Festlegung der Arbeitszeit insbesondere deswegen gestellt, da sie im Jahr 2001 erstaunlich oft zur Arbeitszeiten eingeteilt wurde, die denkbar ungünstig und familienunfreundlich seien. Sie habe regelmäßig samstags gearbeitet und auch an vielen Freitagen bis jeweils 20.30 Uhr. Die Klägerin verweist beispielhaft auf den Einsatzplan für September 2001. Hieraus ergebe sich, dass sie an allen Samstagen hätte arbeiten müssen und darüber hinaus an drei Freitagen und an weiteren Tagen jeweils mindestens bis 18.00 Uhr. Soweit die Beklagte den Personaleinsatzplan für Januar 2001 vorgelegt habe, sei dieser nicht repräsentativ, da der Januar ein umsatzschwacher Monat sei und sie außerdem ca. 50 Überstunden hätte abbummeln müssen. Im übrigen zeige dieser Einsatzplan, dass ihre Kollegin, Frau … jeweils immer nur dienstags bis donnerstags von 8.45 Uhr bis 18.30 Uhr eingesetzt werde. Im Januar und Februar sei sie überwiegend wunschgemäß eingesetzt worden. Dem gegenüber werde sie im April 2002 wieder an drei Freitagen und drei Samstagen eingesetzt. Der Vortrag der Beklagten zeige, dass diese sehr wohl in der Lage sei, sie wunschgemäß einzusetzen. Sie sei die einzige Mitarbeiterin mit 2 Kindern. Die anderen beiden Mitarbeiterinnen hätten jeweils nur 1 Kind wobei der Sohn einer Kollegin bereits 18 Jahre alt sei. Sie habe von Mai bis September 2001 von 20 Samstagen nur 2 Samstage frei gehabt. Dies sei mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar.
Im übrigen würden die Personaleinsatzpläne teilweise erst donnerstags oder freitags für die kommende Woche zur Verfügung stehen, so dass eine persönliche Familienplanung hierdurch besonders erschwert werde.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, bezüglich ihres Arbeitsverhältnisses einer Verteilung der Wochenarbeitszeit von 20 Stunden in der Zeit von Montag bis Freitag von 8.45 Uhr bis 15.00 Uhr zuzustimmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Festlegung der von ihr gewünschten Arbeitszeit, da diesem Begehren betriebliche Belange entgegen stünden. Sie beschäftige in der Filiale Kurfürstendamm in erheblichem Umfang Teilzeitkräfte. Die Öffnungszeiten seien Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr und Samstag von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Alle Mitarbeiter könnten entsprechend ihrem Arbeitsvertrag flexibel eingesetzt werden. Sie müsse auf den Besucheransturm flexibel reagieren. Der stärkste Andrang sei montags, freitags und samstags insbesondere ab 16.00 Uhr bis zur...