Tenor
1.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 25.06.2002 nicht aufgelöst wird.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, die Arbeitszeit der Klägerin kalendertäglich auf montags bis freitags jeweils einschließlich auf 4 Stunden zwischen 8.00 Uhr und 12.15 Uhr festzulegen.
3.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
4.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien über die Rechtswirksamkeit der fristgerechten Kündigung der Beklagten vom 25.06.2002 zum 30.09.2002 und über die Verpflichtung der Beklagten, nach der Einigung der Parteien betreffend die Reduzierung der Arbeitszeit der Klägerin auf die Hälfte gemäß § 8 TzBfG darüber, wie diese Arbeitszeit von täglich 4 Stunden zu verteilen ist.
Die verheiratete Klägerin, Mutter von 2 Kindern, ist seit dem 01.08.1989 bei der Beklagten als Mitarbeiterin im Versand/Lager beschäftigt. Die Klägerin hat 6 Jahre die Elternzeit gemäß BErzGG in Anspruch genommen. Die Kinder sind zwischenzeitlich 5 und 3 Jahre alt. Die Elternzeit endete am 08.06.2002. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 13.04.2002 gebeten, die bisherige tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden auf 4 Stunden arbeitstäglich in der 5-Tage-Woche zu verkürzen.
Die Beklagte hat daraufhin der Klägerin unter dem 29.04.2002 folgenden schriftlichen Arbeitsvertrag angeboten:
Die Marke für exklusives Wohnen und Schenken
ARBEITSVERTRAG
zwischen
…
(im folgenden Firma genannt) und
…
(im folgenden Arbeitnehmerin genannt)
Der bestehende Vollzeitarbeitsvertrag vom 18.07.1990 wird aufgehoben und durch diesen neuen Teilzeitarbeitsvertrag ersetzt.
Eintrittsdatum bleibt der 01.08.1989.
§ 1 Aufgabenbereich
Die Arbeitnehmerin wird nach Beendigung ihres Erziehungsurlaubs ab 09.06.2002 In Bocholt als Lagerarbeiterin in Teilzeit geführt.
Der zugewiesene Aufgabenbereich umfaßt folgende Schwerpunkte:
- Packen von Kleinpaketen und Nachräumen der Versandlagerfächer.
Der Aufgabenbereich kann durch die Firma je nach den geschäftlichen Erfordernissen geändert werden. Die Arbeitnehmerin ist im Bedarfsfalle verpflichtet andere, vorübergehend auch auswärts anfallende Arbeiten zu verrichten.
Die Arbeitnehmerin hat die übertragenen Arbeiten gewissenhaft auszuführen und ist im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zur Verschwiegenheit verpachtet Auch über die Höhe und Zusammensetzung ihres Lohnes hat sie Stillschweigen zu bewahren. Geschäfte- und Betriebsgeheimnisse, die anvertraut oder durch die Tätigkeit bekannt geworden sind, dürfen auch nach Ausscheiden weder verwertet noch Dritten mitgeteilt werden.
Die Arbeitnehmerin hat für schuldhaft verursachte Schaden einzustehen.
§ 2 Einstufung und Vergütung
Die Firma zahlt an die Arbeitnehmerin monatlich:
1. |
Tariflohn nach Lohngruppe V des Lohnrahmen- und Lohnabkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW |
913,00 Euro |
2. |
eine freiwillige übertarifliche Zulage in Höhe von |
87,00 Euro |
|
Gesamtmonatslohn (Brutto) |
1.000,00 Euro |
Die nach Ziffer 2 gewährte übertarifliche Zulage ist keine Leistungszulage und kann auf künftige Tariferhöhungen sowie auf Lohnerhöhungen infolge von Steigerungen durch Übernahme In eine andere Tarifgruppe angerechnet werden. Sie wird darüber hinaus unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs nach freiem Ermessen gewährt Der Widerruf Ist mit einer Ankündigungsfrist von 14 Tagen zum Monatsende auszusprechen; der Arbeitsvertrag im übrigen wird hiervon nicht berührt.
Die Abrechnung und Auszahlung des Entgelts erfolgen bis zum 10. des Folgemonats für den abgelaufenen Monat. Bargeldlose Zahlung ist zulässig. Irrtümlich erfolgte Überzahlungen sind zurückzuerstatten bzw. zu verrechnen.
§ 3 Arbeitszeit
Die regelmäßige Arbeitszeit betragt 20,00 Stunden in der Woche und ist an folgenden Tagen zu verrichten: Montag bis Freitag je 4 Stunden. Die Arbeit beginnt bis zum 18.08.2002 täglich um 7.00 Uhr und endet um 11.15 Uhr. Eine Frühstückspause findet in der Zeit von 9.30 Uhr bis 9.45 Uhr statt.
Ab dem 19.08.2002 ändert sich die Arbeitszeit wie folgt Arbeitsbeginn ist morgens um 6.00 Uhr, Arbeitsende um 10.00 Uhr. Eine Frühstückspause findet nicht statt.
…
Die Arbeitnehmerin erklärt sich im Bedarfsfalle mit einer anderen variablen Verteilung der Arbeitszeit einverstanden, wobei sie jedoch 20.00 Stunden in der Woche nicht Überschreiten darf.
§ 4 Kündigung
Das Arbeitsverhältnis kann beiderseits mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
Das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt unberührt.
Eine verspätet zugegangene Kündigung gilt als Kündigung für den nächstzulässigen Zeitpunkt Eine fristlose Kündigung gilt vorsorglich auch als fristgemäße Kündigung für den nächstzulässigen Zeitpunkt.
Die Arbeitnehmerin erklärt sich damit einverstanden, von der Firma im Falle einer Kündigung (auch Eigenkündigung) von der Arbeitsleistung unter Anrechnung etwaiger Urlaubs- und Gleitzeitansprüche freigestellt werden zu können.
Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf des Monate, in dem di...