Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf 2.577,60 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung einer Sondervergütung.
Der am 06.01.1949 geborene, verheiratete Kläger begründete mit Wirkung vom 18.06.1993 ein Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Diesem liegt der Vertrag vom 18.06.1993 zu Grunde, dessen § 6 wie folgt lautet:
§ 6 Sondervergütung
Weihnachtsgeld 120 Stunden × Stundenlohn (Berechnung: Nov. – Nov. gem. Zugehörigkeit)
Der Bruttostundenlohn des Klägers belief sich zuletzt auf 21,00 DM entsprechend 10,74 EUR.
Für die Jahre 2001 und 2002 zahlte die Beklagte an den Kläger die Sondervergütung gemäß § 6 des Arbeitsvertrages nicht.
Seit dem 31.08.1999 bezieht der Kläger eine zeitlich nicht begrenzte Erwerbsunfähigkeitsrente.
Mit der am 31.01.2003 eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung der Sondervergütung für die Jahre 2001 und 2002 in Höhe von jeweils 1.288,80 EUR brutto, errechnet aus jeweils 120 Stunden × 10,74 EUR brutto je Stunde.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 2.577,60 brutto zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf EUR 1.288,80 seit dem 04.12.2001 sowie auf weitere EUR 1.288,80 ab Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf eine Mitteilung der Innungskrankenkasse Bochum vom 17.01.2000, wonach das versicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis des Klägers am 31.08.1999 endete und die genannte Krankenkasse die Beklagte bat, den Kläger zum vorgenannten Datum mit dem Abgabegrund „30” im Hinblick auf die zwischenzeitliche Erwerbsunfähigkeitsrente abzumelden. Die Beklagte meint, Ansprüche über den 31.08.1999 hinaus bestünden daher nicht mehr. Die Gratifikation sei nur für den Fall gedacht, für den der Kläger auch eine entsprechende Arbeitsleistung erbracht hat und erbringen sollte. Dies sei im Hinblick auf die Arbeitsunfähigkeit und Aussteuerung des Klägers nicht der Fall.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Terminsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat aus § 6 des Arbeitsvertrages vom 18.06.1993 gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Sondervergütung für die Jahre 2001 und 2002.
Ein Arbeitsverhältnis bestand zwischen den Parteien als rechtliches Band entgegen der Auffassung der Beklagten. Die von ihr in Bezug genommene Mitteilung der Innungskrankenkasse Bochum vom 17.01.2000, wonach das versicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis des Klägers am 31.08.1999 wegen Bezuges von Erwerbsunfähigkeitsrente endete, ist für das Arbeitsverhältnis der Parteien unerheblich. Die Beklagte übersieht, dass sich bereits vom Wortlaut her das Schreiben der Innungskrankenkasse Bochum ausschließlich auf das versicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis der Parteien bezieht. Dieses ist insbesondere im SGB IV geregelt. Gemäß dessen § 3 Ziff. 1 gelten die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung, soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigt oder selbstständig tätig sind. Gemäß § 7 I SGB IV ist Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Hieraus wird deutlich, dass der Begriff der Beschäftigung nicht deckungsgleich mit demjenigen des Arbeitsverhältnisses ist und die sozialrechtliche Feststellung eines die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnisses nicht zwingend positiv oder negativ die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses vorgibt. Der eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer beziehende, ehemalige Versicherte ist im sozialrechtlichen Sinne nicht Beschäftigter. Das Arbeitsverhältnis, vereinbart im Rahmen der Vertragsfreiheit zwischen den Parteien gemäß § 611 BGB, kann gleichwohl bestehen. Insbesondere ist weder gesetzlich noch mangels Anwendbarkeit auf das Arbeitsverhältnis tarifvertraglich noch im Arbeitsvertrag selbst bestimmt, dass mit der Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente ohne zeitliche Einschränkung das Arbeitsverhältnis beendet würde.
Einem Anspruch des Klägers auf Sondervergütung für die Jahre 2001 und 2002 steht auch nicht der Umstand entgegen, dass er während des Bemessungszeitraums keine Arbeitsleistung für die Beklagte erbrachte. § 6 des Arbeitsvertrages setzt eine tatsächliche Arbeitsleistung für die Anspruchsentstehung nicht voraus. Dies folgt aus der Auslegung dieser Bestimmung gemäß §§ 133, 157 BGB. Im Wortlaut dieser Bestimmung ist eine Arbeitsleistung in keiner Weise als Anspruchsvoraussetzung erwähnt. Für die bloße Betriebszugehörigkeit als hinreichende Anspruchsvoraussetzung spricht die Wendung „gem. Zugehörigkeit” in dem eingeklammerten Textteil des § 6. Damit besteht...