Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, dem Antrag der Antragstellerin auf Verringerung ihrer Arbeitszeit von z. Zt. wöchentlich 40 Stunden auf wöchentlich 32 Stunden gem. § 8 Abs. 4 TzBfG zuzustimmen.
2. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, dem Antrag der Antragstellerin auf Verteilung ihrer Arbeitszeit auf wöchentlich vier Schichten gem. § 8 TzBfG zuzustimmen.
3. Diese Regelung gilt bis zur Entscheidung in der Hauptsache in dem Verfahren 2 Ca 722/02.
4. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zu ½.
6. Der Streitwert wird auf 1.702,03 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Antragstellerin ist seit dem 18.05.1998 bei der Antragsgegnerin als CNC-Fräserin beschäftigt. Ihre Arbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche. Seit dem 27.06.2001 begehrt die Antragstellern ihre Arbeitsstunden von 40 Stunden pro Woche gem. § 8 TzBfG zu reduzieren. Mit dem Schreiben vom 27.06.2001 hatte sie die Reduzierung auf 30 Stunden pro Woche beantragt. Der Antrag ist durch die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 24.08.2001 abgelehnt worden. Auch ein späterer weiterer Antrag auf Reduzierung wurde abgelehnt. Termin zur Entscheidung der Hauptsache ist auf den 13. August 2002, 9.00 Uhr festgesetzt. Die Antragstellerin trägt vor, dass im Wege der einstweiligen Verfügung ein Grund zur Entscheidung gegeben sei, weil ansonsten die Betreuung ihrer kranken Mutter nicht gewährleistet werden könne. Diese ist 56 Jahre alt und leidet in schweren Depressionen sowie an Angstzuständen. Durch eidesstattliche Versicherung vom 16.05.2002 hat die Antragstellerin folgendes versichert:
Eidesstattliche Versicherung
Ich bin über die Strafbarkeit der Abgabe einer vorsätzlich oder auch nur fahrlässig falschen Versicherung an Eides Statt gemäß § 156, 163 StGB eindringlich belehrt worden.
§ 156 StGB lautet:
„Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.”
§ 163 Abs. 1 StGB lautet:
„Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 begangenen Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein.”
Im Bewusstsein der Tatsache, daß diese Erklärung einem Gericht vorgelegt werden wird, erkläre ich, … folgendes an Eldes Statt:
Meine Mutter, Frau … leidet an schweren Depressionen mit Angst- und Erschöpfungszuständen. Hausarbeiten sind ihr nicht möglich. Sie hat sowohl Schwierigkeiten damit, das Haus zu verlassen als auch in der Wohnung allein zu sein. Ich bin die Hauptbezugsperson meiner Mutter. Mein Väter ist durch seine Berufstätigkeit wenigstens 12 Stunden täglich außer Haus. Meine drei Geschwister sind ebenfalls nicht in per Lage, die Betreuung meiner Mutter zu übernehmen. Mein Bruder lebt in Berlin, eine Schwester lebt derzeit in Amerika, eine weitere Schwester ist in psychiatrischer Behandlung und aufgrund ihrer psychischen Probleme nicht in der Lage, die Betreuung meiner Mutter so zu gewährleisten, daß es für mich eine Entlastung darstellen könnte. Ohne die Reduzierung meiner Arbeitsstunden ist die Betreuung meiner kranken Mutter nicht gewährleistet. Ihr Zustand hat sich nach dem Auszug meiner Schwester am 27. April erneut sehr verschlechtert, so daß dringend eine Entscheidung herbeigefügt werden muß.
Die Antragstellerin beantragt,
- dem Antrag der Antragstellerin auf Verringerung ihrer Arbeitszeit von z. Zt. wöchentlich 40 Stunden auf wöchentlich 20 Stunden gem. § 8 Abs. 4 TzBfG zuzustimmen.
- Dem Antrag der Antragstellerin auf Verteilung ihrer Arbeitszeit auf dem wöchentlichen Wechsel drei bzw. zwei Schichten ab Rechtskraft gem. § 8 TzBfG zuzustimmen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin ist der Meinung, es mangele bereits an der Eilbedürftigkeit. Seit dem Erstantrag seien 11 Monate vergangen. Im Übrig in fehle es am Verfügüngsanspruch, da ein betrieblicher Grund der den Anspruch auf Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit entgegenstehen würde vorhanden sei.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist im zuerkannten Umfang begründet.
Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2002 steht nach der Überzeugung der Kammer fest, dass in der eidesstattlichen Versicherung vom 16.05.2002 die Antragstellerin hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass die Betreuung der Mutter durch die Antragstellerin unverzüglich erforderlich ist. Allerdings nur im zu erkannten Umfang sieht die Kammer eine Eilbedürftigkeit im Sinne der §§ 935, 940 ZPO als gegeben an.
Auch der erforderliche Verfügungsanspruch ist aufgrund der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung gegeben:
- Die Grundvoraussetzung der Anwendbarkeit des § 8 I, IV TzBfG ist streitlos gegeben. Die Antragstellerin ist Arbeitnehmerin, deren Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate, d. h. ...