Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung
Nachgehend
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 28.06.2001 zum 31.12.2001 nicht beendet worden ist.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger trägt 11/14, die Beklagte zu 1) trägt 3/14 der Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird auf 17.712,29 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier von der Beklagten zu 1) ausgesprochener Kündigungen sowie um die Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis des Klägers mit den Beklagten besteht.
1.
Der am 21.05.1947 geborene Kläger ist bei der Beklagten zu 1 seit dem 01.12.1977 als Maschinenbautechniker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Der Kläger ist eingruppiert in die Vergütungsgruppe BAT V b. Sein Arbeitsentgelt betrug zuletzt angabegemäß 4.948,89 DM.
2.
Die Beklagte zu 1) bezeichnet sich als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie weist folgende Entstehungsgeschichte auf:
a) Auf Anregung der … Hochschulgemeinschaft wurde im Jahr 1926 an der Technischen Hochschule … mit Unterstützung der Privatindustrie ein Institut … geschaffen. Dieses Institut wurde im Laufe der Jahre umgestaltet und zu einer Zentralstelle für ganz Deutschland erweitert. Der am 09.06.1942 gebildete … (RGBl. I, 389) errichtete aus kriegswirtschaftlichen Gründen auf Anordnung seines Präsidenten am 19.02.1943 das …. In dem Errichtungsschreiben heißt es:
„…
Ich habe seitens des … Anweisung gegeben, dass in … ein … errichtet wird, das neben der Durchführung von Forschungsarbeiten auf diesem Gebiet sich auch der Ausbildung von Erdöl-Ingenieuren widmen soll. Das Institut ist verwaltungsmäßig der Technischen Hochschule … angeschlossen.
…”
Die Finanzierung des … erfolgte unmittelbar vom … und aus einem Sonderfonds seines Präsidenten. Die verwaltungsmäßige Mitwirkung der Technischen Hochschule … beschränkte sich auf die Führung der laufenden Kassengeschäfte.
b) Nach Verkündung des Grundgesetzes im Mai 1949 war der Zeitpunkt für eine Neuregelung der rechtlichen und finanziellen Verhältnisse des Institutes gekommen. Zu diesem Zweck schrieb der … Kultusminister im März 1950 an den Bundeswirtschaftsminister:
„Da das ehemalige … weder auf Landesrecht noch auf einem Staatsvertrag zwischen den Ländern beruht und auch nicht nachträglich durch Landesrecht zu einer Einrichtung des Landes … geworden ist, untersteht es nach Art. 130 Abs. 1 GG der Bundesrepublik, welche in der durch Art. 130 Abs. 1 S. 2 GG geregelten Weise die Zukunft des Institutes mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln hat.”
Nachdem der Bundeswirtschaftsminister und der Bundesfinanzminister die Bitte … abgelehnt hatten, einigten sich die Kultusministerien der Länder im Juni 1950 darauf, das Institut … als Landesinstitut, nicht als Bundesinstitut, weiterzuführen.
c) Im Mai 1951 wurde das Institut im Rahmen des im März 1949 geschlossenen Königssteiner Staatsabkommens in die Gesamtländerfinanzierung übernommen.
d) Durch Beschluss des … Landesministeriums vom 02.08.1956 wurden dem Institut … mit Wirkung vom 01.09.1956 die Rechte einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts verliehen.
e) Ab dem Jahre 1977 wurde das Institut … im Rahmen der sogenannten „Blauen Liste” als Forschungseinrichtung von Bund und Ländern gemeinsam finanziert. Bei den Einrichtungen der Blauen Liste handelt es sich um selbständige Einrichtungen von überregionaler Bedeutung und gesamtstaatlichem, wissenschaftspolitischem Interesse, die aufgrund der Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Förderung der Forschung nach Art. 91 b des GG vom 28.11.1995 – Rahmenvereinbarung Forschungsförderung (RV-Fo) – gefördert werden. Zuwendungsgeber sind die Länder und der Bund je zur Hälfte, wobei das Land … aufgrund der Sitzlandquote zuletzt rund 39 % des Zuschussbedarfs trug.
3.
Am 14.07.1997 wurde gem. § 7 Abs. 1 der Ausführungsvereinbarung zur RV-Fo (AV-FE) das Ausscheiden der Beklagten zu 1) aus der gemeinsamen Förderung zum 31.12.1998 beschlossen. Daraufhin unterbreitete das … Ministerium für Wissenschaft und Kultur der Geschäftsstelle der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung mit Schreiben vom 02.09.1998 den Beschlussvorschlag, den Abwicklungsplan für die Beklagte zu 1) nach bestimmten dort genannten Maßgaben zu billigen. Mit Beschluss vom 18.10.1998 beschloss die Bund-Länder-Kommission die Billigung des unterbreiteten Abwicklungsplanes. Am 18.05.2001 beschloss der … Landtag das Gesetz über die Auflösung des Instituts …. Es hat folgenden Wortlaut:
„§ 1
Auflösung des Instituts …
Das Institut … wird mit Ablauf des 31.12.2001 aufgelöst.
§ 2
Abwicklung
(1) Die bis zum Zeitpunkt der Auflösung anfallenden Aufgaben der Abwicklung werden vom Institut … wahrgenommen. Die nach diesem Ze...