Tenor

1. Es wird festgestellt, daß die mit Schreiben vom 17.10.1997, erhalten am 20.10.1997, ausgesprochene fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung sozial ungerechtfertigt und unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis dadurch nicht zur Auflösung kommt, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 12.300,00 festgesetzt

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen fristlosen, hilfsweisen fristgerechten Kündigung.

Der am 15.5.1962 geborene Kläger ist seit dem 1.10.1993 bei der Beklagten im Bereich Wirtschaftliche Sozialhilfe des Amtes für Soziale Dienste als Verwaltungsangestellter beschäftigt. Ab 1.12.1993 wurde er als Einzelsachbearbeiter in diesem Bereich eingesetzt; er erhielt ab diesem Zeitpunkt auch die Befugnis zur Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit.

Bei der Beklagten sind regelmäßig mehr als fünf vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer tätig. Das durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen des Klägers beträgt ca. DM 4.100,00.

Bei der Beklagten ist ein Personalrat gebildet.

Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 17.10.1997 (Bl. 3, 4 d. A.) das Arbeitsverhältnis gemäß § 54 BAT fristlos, hilfsweise fristgerecht. Im Kündigungsschreiben heißt es u. a.:

„Im Zuge der weiteren Überprüfung Ihres ehemaligen Aktenbestandes trat der dringende Verdacht auf, daß Sie im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit strafbare Handlungen begangen haben, indem Sie auf den Namen eines am 31. Oktober aus dem Sozialhilfebezug ausgeschiedenen Hilfeempfängers He. 1995/96 ca. 30 Schecks und 1997 20 Schecks über je 800 DM ausgestellt und für sich selbst eingelöst haben.

Am 8. Oktober 1997 wurde Ihnen in einem Gespräch der gegen Sie bestehende Verdacht eröffnet. Nachdem Sie zunächst abstritten, strafbare Handlungen begangen zu haben und die bereits im Gespräch am 22. September 1997 erörterten Bearbeitungsmängel als Begründung für die fehlende Gegenzeichnung der Schecks durch den Hilfeempfänger anführten, haben Sie im Anschluß an das Gespräch gegenüber dem zuständigen Sachgebietsleiter Herrn … die gegen Sie erhobenen Vorwürfe zugegeben und zwar sowohl im Fall He. als auch in dem weiteren Fall (Ha.) und eingestanden, die ausgestellten Schecks selbst eingelöst zu haben. Die Gesamtschadenssumme haben Sie dabei auf ca. 100.000,00 DM geschätzt.

Aufgrund dieser von Ihnen über einen erheblichen Zeitraum begangenen strafbaren Handlungen ist das dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegende Vertrauensverhältnis so nachhaltig gestört, daß eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.

Mit der am 6.11.1997 bei Gericht eingereichten Klage wehrt sich der Kläger gegen diese Kündigung.

Der Kläger ist seit dem 9.10.1997 ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt. Nach dem Sozialmedizinischen Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen im Lande Bremen vom 4.12.1997 (Bl. 10–12 d. A.) leidet der Kläger an krankhafter Spielsucht. Auch das ärztliche Attest vom 24.10.1997 (Bl. 13 d. A.) bestätigt die Spielsucht des Klägers.

Am 31.5.1995 wird laut Vermerk vom 31.5.1995 (Bl. 43 d. A.) der Arbeitsplatz des Klägers erstmalig überprüft. Im Vermerk heißt es u. a.: „Herr K. hat nochmals signalisiert, daß er überlastet ist. …”

In der Folgezeit finden verschiedene Personalgespräche unter Beteiligung des Personalrates statt, in denen es u. a. um die Bearbeitungsrückstände im Tätigkeitsbereich des Klägers geht und darum, wie diese bewältigt werden können. So wird in einem Personalgespräch unter Beteiligung des Personalrates am 14.8.1995 vereinbart, daß eine Mitarbeiterin die Rückstände des Klägers aufarbeiten soll.

Der Vorgesetzte – der zuständige Sachgebietsleiter – des Klägers stellt in einem Vermerk am 18.1.1996 (Bl. 50, 51 d. A.) in größerem Umfang Rückstände sowie größere Unordnung und Unübersichtlichkeit fest. In diesem ausführlichen Vermerk heißt es weiter:

„Herr K. hat vor einiger Zeit hier zum Ausdruck gebracht, daß er seit geraumer Zeit spielsüchtig sei – die problematisierte Arbeitssituation sei auch im Zusammenhang mit seiner Spielsucht zu sehen –, die auch in seinem persönlichen Bereich (z. B. finanzielle Probleme) zu mitunter nicht unerheblichen Problemen geführt hat.

Mit Bekanntwerden der Spielsucht wurde die Stadtteilleiterin, Frau … und der Abschnittsleiter, Herr … von mir gebeten, im Aktenbestand von Herrn … (wegen seiner möglichen Selbstgefährdung durch die Spielsucht) innenprüferisch besonders tätig zu werden und mich bei irgendwelchen dahingehenden Unregelmäßigkeiten sofort zu unterrichten.

Herr K. bekundete seinerzeit, sich bereits einer Gesprächstherapie wegen seiner Sucht zu unterziehen. Mit welchem Erfolg diese Therapie abgelaufen ist bzw. noch läuft, kann von hier nicht beurteilt werden. Die Arbeitsplatzsituation und auch das persönliche Erscheinungsbild von Herrn K. haben sich nach dem Eindruck des Unterzeichneten allerdings nich...

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