Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 11.11.2019 bleibt aufrechterhalten.

2. Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 60.000,– EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Entschädigungsansprüche aufgrund einer Diskriminierung des Klägers bei einer Bewerbung bei der Beklagten.

Der am 21.11.19XX geborene Kläger bewarb sich bei der Beklagten um eine Stelle als Fachkraft für Arbeitssicherheit, die mit 5.000,– EUR brutto monatlich vergütet wird.

In der Stellenausschreibung heißt es u. a.: „Wir bieten Ihnen: […] Ein junges und engagiertes Team.”

Auf die Stellenausschreibung bewarben sich zahlreiche Bewerberinnen und Bewerber, so dass sich die Beklagte entscheiden musste. Die Entscheidung fiel auf einen anderen

Bewerber.

Der Kläger erhielt am 11.07.2019 eine Absage und forderte die Beklagte am 09.09.2019 erfolglos zur Zahlung von Schadensersatz auf.

Er verfolgt seine Ansprüche mit der vorliegenden, am 15.10.2019 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 24.10.2019 zugestellten Klage weiter.

Der Kläger behauptet, er erfülle alle Anforderungen der Stellenausschreibung und sei für die Stelle besser geeignet, als die anderen Bewerber. Er hätte die Stelle bei sachgerechter Auswahl erhalten müssen. Er sei aber wegen seines Alters zurückgewiesen worden. Die Benachteiligung werde aufgrund der Formulierung in der Stellenausschreibung vermutet.

Der Kläger ist der Ansicht, eine Entschädigung und Schmerzensgeld sei in Höhe eines Jahresgehaltes angemessen. Er trägt dazu umfangreiche, im Wesentlichen abstrakte Erwägungen vor.

Der Kläger hat ursprünglich beantragt,

die beklagte Partei zu verurteilen, an die klägerische Partei 60.000,– EUR als Ersatz für den immateriellen Schaden (Entschädigung und Schmerzensgeld) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat den Gütetermin am 11.11.2019 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht wahrgenommen. Die Beklagte wurde durch Versäumnisurteil antragsgemäß zur Zahlung von 60.000,– EUR nebst Zinsen seit dem 24.10.2019 verurteilt.

Die Beklagte hat gegen das am 21.11.2019 zugestellte Versäumnisurteil am 26.11.2019 Einspruch eingelegt.

Der Kläger beantragt,

das Versäumnisurteil vom 11.11.2019 aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil vom 11.11.2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagtenvertreter trägt vor, dass die Beklagte nach seinem Kenntnisstand bereits Insolvenz angemeldet habe.

Der Kläger sei von der Beklagten in keinster Weise diskriminiert worden, auch nicht wegen seines Alters. Der Kläger habe nicht allein aufgrund seiner Ablehnung von einer Altersdiskriminierung ausgehen dürfen, weil hierfür jedwede Anhaltspunkte fehlten. Sein Vortrag, dass er alle in der Ausschreibung benannten Voraussetzungen erfülle und daher besser geeignet sei als andere Bewerber, entbehre jedweder tatsächlichen Grundlage und sei deshalb ohne weiteren substantiierten Vortrag keine tragende Grundlage für die streitgegenständlichen Ansprüche.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 11.11.2019 ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

I.

Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist form- und fristgerecht bei Gericht eingegangen und versetzt den Rechtsstreit in die Lage vor der Säumnis der Beklagten zurück.

II.

Der Einspruch hat keinen Erfolg, denn die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

1.

Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung einer angemessenen Entschädigung § 15 Abs. 2 S. 1 AGG aufgrund einer Diskriminierung wegen seines Alters in Höhe von 60.000,– EUR verlangen.

a.

Der Kläger hat seine Entschädigungsansprüche streitlos rechtzeitlich außergerichtlich geltend gemacht und eingeklagt.

b.

Eine Diskriminierung des Klägers wird entgegen der Ansicht der Beklagten vermutet.

Nach § 22 AGG wird ein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vermutet, wenn Indizien bewiesen sind, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen.

Die Kammer geht von einer Benachteiligung wegen des Alters des Klägers, der bei Absage fast 59 Jahre alt war, aus, denn die Beklagte hat streitlos eine Stelle in einem „jungen und engagierten Team” ausgeschrieben. Der Kläger geht in seiner Klagebegründung selbst davon aus, dass er als ein Bewerber um einen Arbeitsplatz nicht mehr als „jung” in diesem Sinne bezeichnet werden kann. Dem folgt die Kammer, ohne den Kläger ihrerseits als „alt” diskriminieren zu wollen, denn der Kläger steht dem Regelrenteneintrittsalter von derzeit 65 Jahren und 10 Monaten näher als dem Alter eines „jungen” Berufseinsteigers.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (so BAG, Urteil vom 11. August 2016 – 8 AZR 406/14 –, AP Nr. 22 zu § 15 AGG, zitiert nach juris Rn. 24) bewirkt die Formulierung in der Stellenausschreibung, wonach dem/der Bewerber/in eine Tätigkeit in...

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