Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 20.01.2005; Aktenzeichen 2 AZN 941/04)

Sächsisches LAG (Urteil vom 06.10.2004; Aktenzeichen 9 Sa 355/04)

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 24.06.2003 nicht aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

3. Der Streitwert wird auf EUR 5.880,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung der Beklagten vom 24.06.2003 zum 31.12.2003.

Zwischen den Parteien besteht seit 1967 ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger verrichtet seitdem in den von der Beklagten unterhaltenen Wohngebäuden Hausmeistertätigkeiten. Bis zum Jahre 2000 wurden diese Tätigkeiten ausweislich des Arbeitsvertrages aus dem Jahre 1992 unter dem Begriff „Hauswart” zusammengefasst.

Im Jahre 2000 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, in dem die Arbeitsaufgabe des Klägers als „Mitarbeiter Haus-Service” bezeichnet wird. Zugleich verringerte sich der Lohn des Klägers um eine Lohngruppe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Änderungsvertrag vom 27.07.2000 Bezug genommen (Bl. 25 der Akte).

Hintergrund der Änderung war der Umstand, dass die Beklagte, ein Wohnungsunternehmen mit einer Vielzahl größerer Wohneinheiten und rund 300 Mitarbeitern, im Bereich der Hauswarte eine Veränderung in der Weise vornahm, dass sie zwar weiterhin Hauswarte für bestimmte zugewiesene Wohneinheiten einsetzte, umfangreichere, insbesondere handwerkliche Tätigkeiten, soweit hierfür nicht Drittunternehmen beauftragt wurden, jedoch der Gruppe der Mitarbeiter im „Haus-Service” übertrug. Neben Beräumungsarbeiten bei Mieterwechsel oblag dem Kläger hierbei insbesondere die Durchführung von Maler- und Tapezierarbeiten.

Am 07.05.2003 fasste die Geschäftsleitung der Beklagten unter anderem folgenden Beschluss:

„Die Gruppe ‚Haus-Service’ wird als Struktureinheit der Wohnbau NordWest GmbH aufgelöst. Die Arbeitsverhältnisse mit der Wohnbau NordWest GmbH als Arbeitgeber sind zu beenden!”

Im Übrigen wird auf den Beschluss vom 07.05.2003 Bezug genommen (Bl. 27 der Akte).

Mit Schreiben vom 24.06.2003 kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis unter Hinweis auf den Beschluss vom 07.05.2003. Auf den Inhalt des Kündigungsschreibens wird im Übrigen Bezug genommen (Bl. 10 der Akte).

Vor Ausspruch der Kündigung hörte die Beklagte den bei ihr bestehenden Betriebsrat an. Ausweislich des Anhörungsschreibens teilte die Beklagte dem Betriebsrat Folgendes mit:

„Mit dem Geschäftsführerbeschluss vom 7. Mai 2003 wurden Rationalisierungsmaßnahmen zur Umsetzung einer unternehmerischen Entscheidung zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens Wohnbau NordWest beschlossen. Eine dieser Maßnahmen ist die, die Gruppe „Haus-Service” aufzulösen. Diese Entscheidung wurde dem Betriebsrat am 12. Mai 2003 sowie den Mitarbeitern des „Haus-Service” am 22. Mai 2003 im Beisein von Vertretern des Betriebsrates mitgeteilt und erläutert.

Im Ergebnis des Beschlusses sind die Arbeitsverhältnisse zwischen den betroffenen Mitarbeitern und der Wohnbau NordWest GmbH zu beenden.

Eine Weiterbeschäftigung des Herrn … ist aus betrieblichen Gründen und auch auf einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen Wohnbau NordWest GmbH (keine freien Stellen) nicht möglich.”

Auf das Anhörungsschreiben vom 18.06.2003 wird im Übrigen Bezug genommen (Bl. 28 der Akte). Bereits zuvor hatte die Beklagte dem Betriebsrat die Einzelheiten im Zusammenhang mit dem Beschluss der Geschäftsleitung in einem Gespräch am 12.05.2003 erläutert.

Mit seiner am 09.07.2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die ihm ausgesprochene Kündigung. Diese hält er mangels Vorliegens eines Kündigungsgrundes für unwirksam. Darüber hinaus ist er der Auffassung, bei Ausspruch der Kündigung sei eine Sozialauswahl mit den weiterhin beschäftigten Hauswarten erforderlich, die – unstreitig – nicht erfolgt sei.

Der Kläger beantragt:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 24.06.2003 unberührt bleibt und über den 31.12.2003 hinaus unverändert fortbesteht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Tätigkeiten im Hausmeisterservice seien kostengünstiger von Drittunternehmen durchzuführen. Die Sozialauswahl sei zutreffend erfolgt, nachdem sämtlichen in diesem Bereich tätigen Mitarbeitern gekündigt worden sei. Eine Einbeziehung der Hauswarte sei auf Grund unterschiedlicher Tätigkeiten nicht erforderlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die Verhandlungsprotokolle vom 04.08.2003, 09.12.2003 und 24.02.2004 ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Es fehlt an einem betriebsbedingten Kündigungsgrund gemäß § 1 Abs. 2 des hier auf Grund der Betriebsgröße der Beklagten und der Beschäftigung...

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