Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsbedingte Kündigung. Hausmeister. Fremdvergabe von Aufträgen. Unternehmerentscheidung
Leitsatz (redaktionell)
Wenn die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers und sein Kündigungsentschluss ohne nähere Konkretisierung nicht voneinander getrennt werden können, muss sich diese Entscheidung in greifbaren betrieblichen und objektivierbaren Formen niederschlagen.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 2
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 24.02.2004 – 7 Ca 3626/03 –
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine ordentliche Kündigung.
Der 56 Jahre alte Kläger ist seit 1967 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern beschäftigt. Die Beklagte befasst sich vorrangig mit der Bewirtschaftung und Verwaltung von Wohnungen und Gewerbeobjekten. Gesellschafter ist eine Großstadt. Die Beklagte beschäftigt ca. 250 Arbeitnehmer, darunter etwa 20 Mitarbeiter im Haus-Service. Der Kläger ist nach einem Änderungsvertrag vom 27.07.2000 einer dieser Mitarbeiter im Haus-Service.
Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 24.06.2003 das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31.12.2003. Im Kündigungsschreiben wird u. a. ausgeführt, dass mit Geschäftsführer-Beschluss vom 07.05.2003 Rationalisierungsmaßnahmen zur Umsetzung einer unternehmerischen Entscheidung zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit beschlossen worden seien. Eine dieser Maßnahmen bestehe darin, die Gruppe Haus-Service aufzulösen und die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter zum 31.12.2003 zu beenden.
Der Kläger hat am 09.07.2003 Klage erhoben und vorgebracht, dass Kündigungsgründe nicht ersichtlich seien. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Beklagte keine Hauswarte mehr benötige. Vorsorglich werde bestritten, dass die Beklagte den Betriebsrat in ordnungsgemäßen Umfang unterrichtet habe.
Der Kläger hat beantragt:
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 24.06.2003 unberührt bleibt und über den 31.12.2003 hinaus unverändert fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgebracht, dass im Rahmen der Veränderung von Hausmeisterstrukturen im Jahre 2000 ein Haus- und Reparaturservice neu geschaffen wurde. Beim Haus-Service handele es sich um eine Betriebseinheit der Beklagten, die seit dem 01.10.2000 wie eine Handwerkerfirma nur noch i. A. der Service-Zentren tätig geworden sei, und zwar immer dort, wo ein konkreter Bedarf bestanden habe. Der Haus-Service sei nicht mehr für einen räumlich und gegenständlich begrenzten Teil der Mietobjekte der Beklagten zuständig, sondern wäre grundsätzlich für alle Objekte der Beklagten zuständig, auf konkrete Anforderung der Objektbetreuer im Rahmen von einfachen Reparatur- und notwendigen Aufräumarbeiten. Diese Strukturveränderung hätte sich hinsichtlich des Haus-Service nicht bewährt. Nach einer internen Planerfolgsrechnung ergebe sich für den Haus-Service im Jahre 2002 ein negatives Betriebsergebnis von 256.700,00 Euro. Dies bedeute, dass die Beklagte für jeden Mitarbeiter des Haus-Service 13.000 bis 14.000 Euro mehr ausgegeben habe, als dieser erwirtschaftet habe. Der Stadtrat als Gesellschafter habe mit Beschluss aufgegeben, Potentiale und Synergieeffekte zu heben. Die Geschäftsführung habe daher am 07.05.2003 beschlossen, den Haus-Service aufzulösen. Seit Oktober 2003 beauftragten die Service-Zentren anstelle des Haus-Service unternehmensfremde Dritte, soweit der jeweilige Bedarf nicht schon durch einen Outsourcingvertrag abgedeckt ist. Werde also in einem vermieteten Objekt z. B. die Verlegung eines Fußbodenbelages oder die malermäßige Renovierung eines Zimmers erforderlich, so werde diese Tätigkeit an einen Vertragspartner der Beklagten oder an irgendein einschlägiges Fachunternehmen am freien Markt vergeben.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.02.2004 der Klage entsprochen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe wird im vollen Umfang Bezug genommen. Das Arbeitsgericht kommt zum Ergebnis, dass es an einem betriebsbedingten Kündigungsgrund fehlt. Insbesondere sei nicht erkennbar, wie sich der konkrete Arbeitsablauf der Beklagten nach Abbau der Arbeitskräfte darstelle. Welche der vom Kläger konkret ausgeübten Tätigkeiten zu welchem Zeitpunkt auf welches Unternehmen übertragen worden seien, könne nicht erkannt werden.
Gegen dieses der Beklagten am 07.04.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 04.05.2004 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.07.2004 am 06.07.2004 begründete Berufung.
Die Beklagte bringt vor, dass eine Unternehmerentscheidung in der Fremdvergabe der bis dahin vom Haus-Service ausgeführten Leistungen vorliege. Würde die organisatorische Durc...